Wichtige Änderung im estnischen Medizinrecht

Estland: Am 1. März 2015 trat in Estland ein neues Gesetz zu Organspenden in Kraft.

 Das neue „Gesetz über die Beschaffung, Behandlung und Transplantation von Zellen, Gewebe und Organen“ ersetzt seit dem 1. März 2015 das alte gleichnamige Gesetz. Zur Vereinfachung fassen wir hier Zellen, Gewebe und Organe unter dem Begriff „Organe“ zusammen.

„Die Gesetzesänderung betrifft jeden Esten, der in Zukunft Organspender sein möchte, und Menschen, die als lebensrettende Maßnahme eine Spende brauchen,“ sagte der estnische Gesundheits- und Arbeitsminister Urmas Kruuse. „Die Umstände rund um Organspenden werden damit verständlicher und ebenfalls transparenter.“

Wenn eine Organspende seitens eines lebenden Spenders früher nur an nahe Verwandte möglich war (eigene Kinder, Ehegatten, Eltern, Großeltern und deren Kinder), so kann jetzt jeder zu Lebzeiten seine Organe an jeden spenden, mit dem er eine „genetische oder emotionale Bindung“ hat. Als genetische Bindung gilt also die Verwandtschaft, als emotionale Bindung reicht dagegen eine Freundschaft aus. Um die Beweggründe der Organspende festzustellen, muss im Vorfeld eine psychologische Beratung erfolgen. Auch muss der Spender umfänglich über Zweck, Art, Folgen und Risiken und andere Umstände der Organentnahme aufgeklärt werden. Der Spender kann seine Einwilligung bis zur Organentnahme jederzeit widerrufen.

Wer bereits weiß, dass er nach seinem Tod Organe spenden will (oder eben nicht), kann seine Zustimmung oder Ablehnung mittlerweile mit seiner digitalen Unterschrift im EDV-Gesundheits¬System (www.digilugu.ee) speichern oder auch eine ausgefüllte Spenderkarte mit sich tragen. Die Willenserklärung ist jederzeit widerrufbar. Fehlt eine solche Willenserklärung des Verstorbenen, werden die Angehörigen befragt und um ihr Einverständnis zu einer Organentnahme gebeten.

Die Organspende ist freiwillig und nur zur Heilung vorgesehen. Daraus folgt, dass der Spender aus der Spende keine finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf; dies ist sogar strafbar.

Eine wichtige Änderung ist die Einführung einer zentralen Warteliste zur Organtransplantation, auf der alle Personen registriert werden, die in Estland wegen medizinischer Notwendigkeit auf eine Organtransplantation warten. Organe können an Personen transplantiert werden, die auf dieser Liste eingetragen sind und die in Estland ansässige estnische Bürger, Ausländer mit einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis oder EU-Bürger mit einer ständigen Aufenthaltserlaubnis sind. Bislang war eine solche zentrale Liste gesetzlich nicht vorgesehen.

Quelle: Staatsanzeiger, RT I, 26.02.2015, 1

 

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