Wesentlich erhöhte Haftung der Geschäftsführer ab dem Jahr 2015

Lettland: Persönliche Haftung der Geschäftsführer wegen Steuerverbindlichkeiten und „verlorenen“ Unterlagen

Ab dem 1. Januar 2015 ist das Steueramt Lettlands berechtigt, Forderungen auf Zahlung von Steuerschulden einer Gesellschaft direkt gegen dessen Geschäftsführer zu stellen. Damit wird die Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, darunter auch für die Steuerschulden, durch die persönliche Haftung der Geschäftsführer ergänzt.

Eine Steuerforderung gegen Geschäftsführer kann jedoch erst dann gestellt werden, wenn folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Höhe der Steuerschulden übersteigt EUR 18 000;
  • Die Schuldnerin (Gesellschaft) wurde über die Geltendmachung der Forderung in Kenntnis gesetzt;
  • Nach dem Entstehen der Steuerschulden hat die Gesellschaft ihr Vermögen an Personen abgetreten, die mit den Geschäftsführer in Verbindung stehen (z.B. Ehegatte(-in), nahe Verwandte, beherrschte Unternehmen);
  • Die Unmöglichkeit der Rückforderung von der Gesellschaft ist festgestellt worden;
  • Die Gesellschaft hat es versäumt, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Haftung bezieht sich auf diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Steuerschuldentstehens die Geschäftsführung innehatten, unabhängig davon, ob sie dieses Amt auch weiterhin ausüben oder nicht. Im Falle mehrerer Geschäftsführer haften diese solidarisch.

Nach dem Erhalt der Mahnung der Steuerbehörde haben die Geschäftsführer das Recht, sich gegen die persönliche Haftung zu wehren. Die entsprechenden Schritte sind jedoch umgehend vorzunehmen (die entsprechenden Fristen liegen zwischen 15 Tagen und einem Monat, abhängig von den in der jeweiligen Situation vorhandenen Rechtsmitteln).

Eine weitere ähnliche Regelung wird voraussichtlich am 1. März 2015 in Kraft treten, indem die Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft für die Vorenthaltung von buchhalterischen Unterlagen der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter persönlich haften werden. So wird der Geschäftsführer für sämtliche Schulden der insolventen Gesellschaft dann haften, wenn er die buchhalterischen Unterlagen der Gesellschaft aus den letzten drei Jahren an den Insolvenzverwalter nicht übergeben bzw. wenn ein wesentlicher Teilt von diesen Unterlagen fehlen würde.

Eine Klage gegen den Geschäftsführer kann entweder durch den Insolvenzverwalter, der die Unterlagen nicht erhalten hat, erhoben werden, oder nachfolgend durch die Gläubiger, deren Forderungen unbeglichen geblieben sind.

Quelle:

Änderungen des Steuergesetzes (2014); Änderungen des Insolvenzgesetzes (2014)

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