Wareneingangsuntersuchung – zulässige Art und Umfang

An die Art und den Umfang einer Wareneingangsuntersuchung dürfen keine zu hohen und zu allgemeinen Anforderungen gestellt werden.


Vielen Verkäufern ist es ein Anliegen, den Käufer ihrer Waren konkrete Vorgaben darüber zu machen, wie und in welchem Umfang die Käufer die Waren auf deren Mangelfreiheit hin überprüfen müssen. Hintergrund dafür ist, dass nach § 377 HGB eine Ware als mangelfrei gilt, wenn der Käufer sie nicht alsbald nach ihrem Empfang untersucht und etwaige Mängel gerügt hat. In diesem Fall verliert der Käufer das Recht, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Verkäufer tendieren insofern dazu, die Anforderungen an die Art und dem Umfang der Wareneingangskontrolle beim Kunden in den eigenen AGB recht hoch oder allgemein zu stellen. Im Zweifel hält der Kunde diese Anforderungen dann nicht ein und der Verkäufer kann, wenn später Mängel auftreten, auf die mangelnde Prüfung verweisen und haftet so nicht. Dem hat der BGH einmal mehr Grenzen gesetzt und klargestellt, dass die Anforderungen an die Wareneingangskontrolle in einem vernünftigen Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalls stehen müssen. Sehr hohe und allgemeine Anforderungen können daher den Käufer unangemessen benachteiligen und aus diesem Grund insgesamt unwirksam sein. Anhaltspunkte für die Angemessenheit bilden zum Beispiel der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die technischen Prüfungsmöglichkeiten, eigene technische Kenntnisse des Käufers beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen. Im konkreten Fall war jedenfalls eine Klausel, die stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf alle – auch nicht sofort feststellbare – Mängel forderte und keinen Raum für Abweichungen ließ, unwirksam. Verkäufer müssen daher bei entsprechenden Regelungen darauf achten, einerseits konkrete Vorgaben hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei anzuwendenden Methoden zu machen. Andererseits müssen jedoch auch Abweichungen davon zugelassen werden, soweit dies durch die Umstände im Einzelfall veranlasst ist. Die Vorgabe, stets einen externen Sachverständigen zur Prüfung hinzuzuziehen, wird regelmäßig unwirksam sein.

Quelle: BGH, Urteil vom 06.12.2017, AZ: VIII ZR 246/16

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