Wann verjähren Schulden?

Czech Republic: Die Einführung einer Aussetzung der Verjährungsfrist bei Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner bringt eine Reihe von Problemen mit sich

Ein neues Konzept des tschechischen Privatrechts ist das der Hemmung der Verjährungsfrist bei außergerichtlichen Verhandlungen. Der dahinterstehende Gedanke ist der, dem ungewollten Verstreichen der Verjährungsfrist dort vorzubeugen, wo der Schuldner mit Vorsatz die Verhandlungen mit dem Gläubiger hinauszieht, um eben dieses Ziel – den Ablauf der Verjährungsfrist – zu erreichen.

Allgemein gilt, dass der Schuldner nicht zur Leistung verpflichtet ist, falls das entsprechende Recht nicht innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wurde. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, wobei das Gesetz aber für diverse Situationen besondere Verjährungsfristen vorsieht. Außerdem können sich neuerdings auch die Vertragsparteien selbst auf eine abweichende Verjährungsfrist einigen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt Situationen fest, in denen die Verjährungsfrist gehemmt – also für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt – wird. Neuerdings lässt sich der Fristenlauf auch dadurch hemmen, dass Verhandlungen über eine außergerichtliche Schlichtung des Streits aufgenommen werden (§ 647 BGB-cz). Bei Abschluss einer Vereinbarung über außergerichtliche Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner beginnt die Verjährungsfrist erst dann erneut zu laufen, wenn eine der Parteien die Fortsetzung der Gespräche ausdrücklich abgelehnt hat.

Unklarheit herrscht hinsichtlich der Frage, was alles als „Vereinbarung außergerichtlicher Verhandlungen“ zu gelten hat. Hierher gehört zum einen die sog. Mediation, aber wohl auch informelle Gespräche über die fragliche Schuld zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Unsicherheit auf beiden Seiten, was die Länge der bereits verstrichenen Verjährungsfrist anbelangt, kann durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die außergerichtlichen Verhandlungen vorgebeugt werden. Darüber hinaus kann nur empfohlen werden, genauestens Aufzeichnungen über den gesamten Austausch mit der jeweils anderen Partei zu führen. Damit lassen sich Zweifel ebenso vermeiden wie der gegebenenfalls schwierig zu führende Nachweis, wann genau die außergerichtlichen Verhandlungen begonnen wurden, wann deren weitere Fortsetzung abgelehnt wurde, usw. Das Vorliegen einer Vereinbarung über außergerichtliche Schlichtungsverhandlungen und deren Dauer wären im Falle einer gerichtlichen Streitigkeit vom Gläubiger nachzuweisen, falls der Schuldner die Verjährung einwenden sollte.

Sind die außergerichtlichen Verhandlungen erst einmal aufgenommen, so beginnt die Verjährungsfrist dann erneut zu laufen, wenn eine der Parteien ausdrücklich die Fortsetzung der Gespräche ablehnt. Diese Ablehnung muss über jeden Zweifel erhaben sein.

Die Frage, ob es anstelle einer ausdrücklichen Weigerung auch ausreicht, wenn einer der Verhandlungspartner die Gespräche „einschlafen lässt“, wird von der künftigen Rechtsprechung zu klären sein. Sobald das Hemmnis für den Lauf der Verjährungsfrist (in Gestalt der außergerichtlichen Verhandlungen) wegfällt, läuft die Verjährungsfrist weiter; sie endet aber jedenfalls nicht eher als sechs Monate ab dem Tag, an dem sie erneut zu laufen begonnen hat.

Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

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