Wahlrecht für Deutsche und Tschechen im Ausland im Herbst 2021

Bei den Bundestagswahlen am 26. September 2021 und bei den knapp zwei Wochen später stattfindenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus der Tschechischen Republik am 5./6. Oktober 2021 sind auch Staatsbürger wahlberechtigt, die nicht in Deutschland oder der Tschechischen Republik wohnen.

Bei den Bundestagswahlen am 26. September 2021 und bei den knapp zwei Wochen später stattfindenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus der Tschechischen Republik am 5./6. Oktober 2021 sind auch Staatsbürger wahlberechtigt, die nicht in Deutschland oder der Tschechischen Republik wohnen. Beschränkungen des Wahlrechts für Auslandstschechen gibt es keine, für Auslandsdeutsche gibt es sie erst nach 25 Jahren Aufenthalt im Ausland. Im Prinzip hat sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Beschränkungen zugelassen (Urteil vom 7. Mai 2013, Shindler v. THE UNITED KINGDOM, AZ 19840/09). Aber sogar für Auslandsengländer sollen diese Beschränkungen – die gelten ab 15 Jahren Auslandsaufenthalt – bald aufgehoben worden, ein später Erfolg des bald 100 Jahre alten Briten, Harry Shindler, der seit fast 40 Jahren in Italien lebt und in dieser Frage erfolglos in Straßburg geklagt hatte.

Für die Ausübung des Wahlrechts von Auslandsdeutschen und -tschechen sind aber einige Punkte zu beachten, insbesondere sind wichtige Fristen einzuhalten.

Bundestagswahl in Deutschland am 26. September 2021

Die meisten der bis zu vier (4) Millionen Auslandsdeutsche – deren genaue Anzahl ist nicht erfasst – können bei der Bundestagswahl wählen. Vor vier (4) Jahren haben von ihnen nur ca. 115000, d.h. ca. 3 %, ihr Wahlrecht ausgeübt. Diejenigen Auslandsdeutschen, die nie in Deutschland gelebt haben, sind nicht wahlberechtigt, und auch nicht die, die innerhalb der letzten 25 Jahre weniger als drei Monate im Alter über 14 Jahren in Deutschland gelebt haben, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12Abs. 2 BWahlG). Dies müssen sie schriftlich bei dem Wahlamt am letzten Wohnsitz darlegen.

Somit droht auch bei der Bundestagswahl in diesem Jahr einigen Auslandsdeutschen, die seit mehr als 25 Jahren im Ausland wohnen, der Verlust des Wahlrechts. Daran hat sich seit 2013 nichts geändert – siehe unseren Artikel zu den letzten Bundestagswahlen im September 2017.

Für alle Auslandsdeutschen gilt, dass sie bis 21 Tage vor dem Wahltermin, d.h. spätestens bis zum 5. September 2021, ihre Eintragung in das Wahlregister schriftlich neu beantragen müssen. Es reicht also nicht aus, dass die Eintragung schon 2017 erfolgt ist. Dieser Antrag muss am Ort des letzten Wohnsitzes, und zwar mittels eines Formulars, das auf der Webseite des Bundeswahlleiters heruntergeladen werden kann (hier: Deutsche im Ausland – Der Bundeswahlleiter), gestellt werden, und dieses muss ausgefüllt und unterschrieben an die Wahlbehörde des letzten Wohnsitzes gesandt werden – im Original, eine Übersendung als Scan, Email etc. ist nicht möglich. Von dieser Behörde werden dann dem Wähler die Wahlunterlagen übersandt. Die Wahl selbst erfolgt nur als Briefwahl, nicht bei der Botschaft. Und der Auslanddeutsche wählt in seinem Wahlkreis, es gibt für Auslandsdeutsche keinen speziellen Wahlkreis.

Wahlen zum Abgeordnetenhaus der Tschechischen Republik am 5./6. Oktober 2021

Tschechische Staatsbürger, die ständig im Ausland wohnen – deren Anzahl ist nicht bekannt, es dürfte sich aber um einige hunderttausend Personen handeln -, können an den Parlamentswahlen ebenfalls teilnehmen, und zwar unbeschränkt (§ 1 Abs. 7 Tschechisches Wahlgesetz). Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder tragen sich Auslandstschechen bei der für sie zuständigen tschechischen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat der Tschechischen Republik) in die Wahlliste ein. Dies muss spätestens bis zum 29. August 2021, d.h. 40 Tage vor der Wahl, geschehen. In diesem Fall kann der Wähler bei der Botschaft wählen oder dort vorher einen Wahlschein beantragen, mit dem er dann auch bei anderen Auslandsvertretungen oder bei einem Wahllokal in der Tschechischen Republik wählen kann. In jedem Fall wird er aber in der Tschechischen Republik am Ort, wo er seinen ständigen Wohnsitz hat, aus dem Wählerregister gestrichen – um die Neueintragung muss er wieder einen Antrag stellen. Bei der Wahl 2021 wählt er die Kandidaten des Aussiger Bezirks, des Ústecký Kraj – denn dies ist der durch Los bestimmte Wahlbezirk, dem die Auslandstschechen untergeordnet sind. Es gibt insofern keinen Wahlkreis für Auslandstschechen, wie das andere EU-Länder haben (z.B. Italien).

Oder, und das ist die zweite Möglichkeit, ein Wähler beantragt einen sog. Wahlschein (voličský průkaz) bei einer tschechischen Auslandsvertretung oder dem Ort seines ständigen Wohnsitzes, mit dem er dann bei jeder tschechischen Auslandsvertretung oder jedem Wahllokal in der Tschechischen Republik wählen kann, und zwar die Kandidaten an seinem Wohnort. Diesen Antrag muss der Wähler bis zum 1. Oktober 2021 auf einem Formular mit amtlich beglaubigter Unterschrift oder per seiner Datenbox, oder bis zum 6. Oktober 2021, 16 h, und das persönlich, beim zuständigen Amt am ständigen Wohnort stellen.

Die Teilnahme von Auslandsdeutschen und -tschechen an den Parlamentswahlen im Herbst 2021 ist also nicht ausgeschlossen, nur bei Auslandsdeutschen gibt es Beschränkungen. Beide müssen aber Fristen und besondere Prozeduren einhalten.

Quelle:
Zu Auslandsdeutschen:
Deutsche im Ausland – Der Bundeswahlleiter Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Informationen beim Tschechischen Innenministerium 
Zákon č. 247/1995 Sb. Zákon o volbách do Parlamentu České republiky a o změně a doplnění některých dalších zákonů

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