Verfallsklauseln unwirksam, falls Mindestlohnansprüche nicht ausgenommen

Verfallsklauseln in Standard Arbeitsverträgen sind unwirksam, wenn sie nicht hinreichend differenzieren, welche Ansprüche erfasst sind.

Arbeitsverträge enthalten sehr häufig sogenannte Verfall- oder Ausschlussklauseln. Sie bestimmen eine Frist, binnen welcher Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen müssen. Verpasst man diese Frist, verfallen die Ansprüche. Dies gilt jedoch nur, soweit die entsprechende Vereinbarung wirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass derartige Klauseln insgesamt unwirksam sind, wenn sie nicht hinreichend danach differenzieren, welche Ansprüche von ihnen erfasst werden sollen und welche nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes jegliche Vereinbarungen verbietet, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Verfallklauseln müssen also Ansprüche auf Bezahlung des Mindestlohns explizit aus dem eigenen Anwendungsbereich ausnehmen. Anderenfalls ist die Verfallsklausel insgesamt unwirksam.
Im konkreten Fall konnte der betroffene Arbeitnehmer aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung weiterhin geltend machen, obwohl er die vertraglich vereinbarte Frist hierfür eigentlich verpasst hatte.

Quelle: BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18

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