Verfahrensänderungen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus dem Ausland

Belarus: Ausländer müssen einige Besonderheiten beim Abschluss unentgeltlicher Geschäfte mit Residenten der Republik Belarus beachten.

Nach den bisherigen Regelungen wurden Waren und Geldmittel, die an Residenten der Republik Belarus unentgeltlich überlassen wurden, – ebenso wie zinsfreie Darlehen oder Einlagen ausländischer Gesellschafter in belarussische nichtkommerzielle Gesellschaften – als „unentgeltliche Geschäfte“ angesehen. Solche Zuwendungen unterlagen einer besonderen Regulierung und mussten unter anderem beim Departement für humanitäre Angelegenheiten der Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Republik Belarus (nachfolgend Departement) registriert werden.

Nunmehr sind belarussische juristische Personen und Einzelunternehmen von der Registrierungspflicht in Bezug auf ausländische unentgeltliche Zuwendungen befreit, wenn die Höhe des Geleisteten 500 Basissätze (entspricht derzeit ca. EUR 4500) nicht überschreitet und das Geleistete der Förderung der Produktion bzw. wirtschaftlicher Betätigung von diesen Rechtssubjekten erworben wird. Anderenfalls ist die unentgeltliche Zuwendung aus dem Ausland nach allgemeiner Regel binnen drei Monaten ab Empfang zu registrieren.

Natürliche Personen unterliegen der Registrierungspflicht nur für den Fall, dass sie eine Gewinnsteuerbefreiung beanspruchen.

Des Weiteren wurde die Liste von Besteuerungsarten erweitert, von denen sich die Empfänger bei zweckgebundener Verwendung solcher Zuwendungen befreien lassen dürfen. In diese Liste wurden die Steuer nach dem vereinfachten Besteuerungsverfahren sowie die Steuer für Hersteller der Landwirtschaftserzeugnisse aufgenommen. Besteht eine Steuerbefreiung, dürfen die Empfänger höchstens 20% der empfangenen Zuwendung für L´ohnzahlungen an solche Arbeiternehmer verwenden, die Organisations- und Geschäftsführungsbefugnis haben oder verwaltungswirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zweckbindung der Verwendung nach dem mit den Behörden abgestimmten Plan und (oder) nach den im Gesetz vorgegebenen Zwecken richtet. Bei einer zweckentfremdeten Verwendung unentgeltlicher Zuwendungen aus dem Ausland (z. B. zum Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung) durch den Empfänger, sind Steuern und Gebühren nach allgemeinen Regeln abzuführen.

Empfänger werden verpflichtet, Zuwendungen in Form von Waren innerhalb von einem Monat ab der Einfuhr anzunehmen.

Außerdem können Einzelunternehmer nach dem neuen Dekret die Ware in Abwesenheit Behördenmitarbeiter annehmen.

Abschließend ist insbesondere noch auf das Verbot hinzuweisen, ausländische Zuwendungen zwecks Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Durchführung von Versammlungen, Demonstrationen, Erarbeitung und Verbreitung von Agitationsmaterialien usw. zu gebrauchen. Nach dem aktuellen Wortlaut des Dekrets Nr. 5 stellt die Verwendung der Hilfe durch Einzelunternehmer oder Gesellschaften zu vorbezeichneten Zwecken einen Grund für (Zwangs-)Auflösung von juristischen Repräsentanzen und Liquidation juristischer Personen dar.

Das Dekret tritt am 4. März 2016 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 02.09.2015 1/15998

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