Urlaubsreisen mit Kindern nach Scheidung: welche Möglichkeiten bestehen für Ex-Partner, die sich nicht einigen können?

Mit den näher rückenden Ferien stehen für manche geschiedene Eltern Kämpfe an, wenn es um die Möglichkeit geht, mit den Kindern in Urlaub zu fahren. Was, wenn der oder die Ex sich weigert, Ihnen die Kinder für mehr als nur ein Wochenende zu überlassen? Das Recht auf Urlaub mit den Kindern kommt beiden Elternteilen gleichermaßen zu.

 

Wird die Ehe von Eltern eines minderjährigen Kindes geschieden oder trennen sich die Eltern, so muss u.a. eine Regelung zur Kindesfürsorge durch das Gericht getroffen werden – dieses wird entweder lediglich eine bestehende Abrede der Eltern betreffend Betreuung und Kontakt absegnen oder selbst autoritativ entscheiden. In beiden Fällen ist das Ergebnis eine Entscheidung, mit der das Kind im Rahmen des Paritätsmodells beiden Eltern in abwechselnde Sorge gegeben oder einem der Elternteile das ausschließliche Sorgerecht anvertraut wird (ggfs. mit einer Regelung betreffend den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind). (Ein gemeinsames Sorgerecht ist in Tschechien die Ausnahme.)

Diese Regelung gilt grundsätzlich nur während des Schuljahrs. Während der Ferien soll ein Ferienarrangement gelten, welches (vereinfacht gesagt) beiden Eltern ermöglicht, mit dem Kind in Urlaub zu fahren.

Es kommt aber vor, dass kein Ferienarrangement getroffen wurde – z.B. weil dies bei der Regelung der elterlichen Betreuung und des elterlichen Kontakts versäumt wurde oder weil noch keine abschließende Entscheidung zum Sorgerecht vorliegt. In einem solchen Fall hängt die Gestaltung der Ferien davon ab, worauf sich die Eltern einigen. Leider ist es keineswegs die Ausnahme, dass die Eltern hier keine terminliche Einigung finden bzw. dass der eine Elternteil sich sogar weigert, dem anderen Elternteil eine Urlaubsreise mit dem Kind zu ermöglichen.

Wo keine Einigung gefunden werden kann, bestehen für den Elternteil, dem der Urlaub mit dem Kind verunmöglicht wurde, zwei Lösungsmöglichkeiten. Die eine besteht selbstverständlich darin, auf die Kontaktregelung zu pochen, die während des Schuljahres gilt. Oft sind die mit dem Kind verbrachten Zeitabschnitte aber nur kurz, so dass z.B. ein Aufenthalt am Meer praktisch nicht machbar ist; womöglich besteht überhaupt kein Kontakt (weil noch keine Entscheidung ergangen ist und die Eltern sich nicht einigen können).

Die zweite Möglichkeit und der einzige Ausweg, um das Kind für einen längeren Zeitraum (gerade auch für einen Strandurlaub) „zugesprochen“ zu bekommen, besteht in einer einstweiligen Verfügung. Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein Rechtsinstitut, mit dem das Gericht die Verhältnisse von Parteien vorübergehend regelt, bevor eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Aus dieser Definition ist bereits zu ersehen, dass eine einstweilige Verfügung die Einleitung eines förmlichen Gerichtsverfahrens (z.B. wg. Regelung des Kontakts der Eltern zum minderjährigen Kind) voraussetzt. Ein solches Verfahren kann bereits laufen, oder es kann gleichzeitig mit der Stellung des Antrags auf die einstweilige Verfügung eingeleitet oder erst anschließend eröffnet werden.

Im Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung fordert der betroffene Elternteil, mit dem Kind an konkret zu benennenden Tagen (für die der Urlaub geplant ist) Kontakt haben zu können. Das Gericht muss anhand des bloßen Antrags die Überzeugung gewinnen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung absolut unumgänglich ist. Von daher ist es angebracht, dem Gericht darzulegen, dass der Antragsteller Anstrengungen in Richtung einer gütlichen Einigung entfaltet hat, die aber vom anderen Elternteil zurückgewiesen wurden. Als hilfreich kann sich außerdem erweisen, eine Buchungsbestätigung für eine Ferienunterkunft im betreffenden Zeitraum vorzulegen.

Im Falle eines Antrags auf einstweilige Verfügung wg. des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind werden weder Gerichtsgebühren noch die (ansonsten bei Anträgen auf einstweilige Verfügung regelmäßig zu entrichtende) Kaution für etwaige Schadensersatzzahlungen fällig.

Das Gericht entscheidet über einen solchen Antrag innerhalb von spätestens sieben Tagen, wobei die erlassene einstweilige Verfügung vorläufig vollstreckbar ist. Der Antrag muss von daher mit ausreichendem Vorlauf noch vor dem geplanten Urlaub gestellt werden, damit das Gericht ausreichend Zeit hat, über den Antrag zu entscheiden und den Beschluss beiden Eltern zuzustellen. Sobald der Beschluss über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung dem jeweils anderen Elternteil zugestellt wurde, kann der Urlaub mit dem Kind angetreten werden, ohne dass die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung abgewartet werden müsste. Der Umstand, dass der andere Elternteil Berufung gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat, steht der Abreise in den Urlaub nicht entgegen.

Quelle:

§ 74 ff. der Zivilprozessordnung (Ges. Nr. 99/1963 Slg.)

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