Ungarn: Hat die Ära der Schwarzarbeit ein Ende?

Ab 2020 ist mit verstärkten Kontrollen und schwereren Sanktionen zu rechnen.

Aus dem Bericht des Finanzministeriums vom November geht hervor, dass die ungarischen Unternehmen ab 2020 mit verstärkten Steuerprüfungen rechnen können.

Die verstärkten Kontrollen betreffen u.a. Firmen, die Arbeitskräfte – unter dem Aspekt der Kostenersparnis – als Einzelunternehmer anstatt im Arbeitsverhältnis einstellen, und dadurch sowohl dem Arbeitnehmer (niedrigere Rente) als auch dem Zentralhaushalt (widerrechtlich nicht entrichtete Steuern und Abgaben) Schäden zufügen. Eine solche, aufgrund eines zum Schein abgeschlossenen Vertrages erfolgende Beschäftigung würde die Finanzbehörde obligatorisch mit Bußgeld sanktionieren. Einen Ermessensspielraum soll es nicht geben.

Parallel hierzu sind auch Veränderungen bei den durch die Arbeitsaufsicht durchgeführten Kontrollen zu erwarten. Gemäß dem auf der Webseite des ungarischen Parlaments veröffentlichten Gesetzentwurf könnten sich die Befugnisse der Arbeitsaufsicht erweitern. Dementsprechend könnten die auf dem Arbeitsplatz befindlichen Kameraaufnahmen, bzw. die gespeicherten Angaben der Arbeitszeiterfassung von den Arbeitsinspektoren eingesehen und kopiert werden. Die Behörde wäre weiterhin (ohne Möglichkeit der Ermessensausübung) verpflichtet gegenüber jedem Unternehmen, bei dem Schwarzarbeit festgestellt werden konnte, ein Bußgeld zu verhängen.
Die Summe des Bußgeldes wird nach Tarifzonen bestimmt und jeweils auf den Zeitraum ab Beginn der Beschäftigung bis zum Zeitpunkt der behördlichen Feststellung der unangemeldeten Beschäftigung berechnet:
• Bei Unternehmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt das Bußgeld das Zweifache des ausbezahlten Arbeitslohns, mindestens jedoch das Vierfache des Mindestlohns;
• Bei Unternehmen, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, entspricht das Bußgeld dem ausbezahlten Arbeitslohn, mindestens jedoch dem Zweifachen des Mindestlohns;
• Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person (oder auch Urproduzent), beträgt das Bußgeld 50 % des Mindestlohns.

Um Bußgelder zu vermeiden ist es für die Unternehmen ratsam, ihre Anstellungspraxis noch vor Beginn der Kontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die betroffenen Rechtsverhältnisse entsprechend zu regeln.

Ein ganz besonderer Dank geht an unseren Praktikanten, Szabolcs László Farkas für seine Mitarbeit.

Quelle: Gesetzentwurf Nr. T/8013 über die Änderung der einzelnen Gesetze im Zusammenhang mit dem Aktionsplans zum Schutz der Familien

Der Bericht des Finanzministeriums: Unzutreffende Nachrichten über die Einzelsteuer für Kleinsteuerzahler (eine spezielle Steuerform für die Klein- und Mittelständische Unternehmen in Ungarn)

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