Unbefristete Leiharbeit II

Deutschland: Bei einer zeitlich unbefristeten Beschäftigung von Leiharbeitern aus MOE kommt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Bei einer zeitlich unbefristeten Beschäftigung von Leiharbeitern aus MOE kommt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entscheiden, dass eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung eines Leiharbeitsnehmers nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher führt. Nach Ansicht des BAG sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich vor.

Anders ist dies lediglich in dem Fall, wenn der Verleiher keine erforderliche Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Fällen ist dabei zu beachten, dass der Verleiher die Erlaubnis für beide Länder (Herkunftsland und Deutschland) benötigt. Fehlt ihm eine der beiden, ist der Entleihvertrag gemäß § 9 AÜG unwirksam und es kommt in Zweifel zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§ 10 AÜG).

Quelle: BAG Urteil vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13

Sebastian Harschneck
 
 
 
 
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Sebastian Harschneck
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