Unangemessene Vertragsbedingungen beim Lebensmittelverkauf unter Händlern ab dem 1.5.2019

Ab dem 1. Mai 2019 gelten in der Slowakei neue Regeln für Verträge im Lebensmittelhandel.

Das neue Gesetz bezweckt eine effektivere Vorbeugung von unlauteren vertraglichen Bedingungen im Nahrungsmittelhandel mit Lieferanten. Der Gesetzgeber meint, dass diese gegenüber den Handelsketten oft die schwächere Vertragspartei sind.

Das Gesetz bezeichnet mehr als 40 Praktiken als unangemessen und sanktionierbar. Es handelt sich um Bedingungen, bei welchen eine Vertragspartei eine Leistung fordert, für welche sie, aus Sicht des Gesetzgebers, der anderen Vertragspartei keine ausreichende Gegenleistung gebe, oder vom redlichen Geschäftsverkehr abweiche. Was redlicher Geschäftsverkehr ist, wird im Gesetz nicht genau definiert.

Zu unangemessene Handelsbedingungen zählen seit Mai zum Beispiel auch Bestimmungen, welche Folgendes ermöglichen:

– Senkung des Kaufpreises, mit Ausnahme von Aktionswaren,

– Benachteiligung eines Lieferanten oder einer Lieferantengruppe durch bedingte Benutzung eines bestimmten Typs der Verpackung, wenn ein anderer Lieferant bei der Lieferung derselben oder einer ähnlichen Ware eine wirtschaftlich günstigere Verpackung benutzen kann,

– das Recht des Käufers, Nahrungsmittel zu einem niedrigeren Kaufpreis zu kaufen, als die wirtschaftlich berechtigten Kosten des Lieferanten sind,

– unberechtigte oder grundlose Aufrechnung der Forderungen der Beteiligten an einem Geschäftsverhältnis,

– Eigentumserwerb oder Übergang der Schadensgefahr an einem Nahrungsmittel zu einem anderen Zeitpunkt als zum Zeitpunkt der Übernahme des Nahrungsmittels durch den Käufer,

– Forderung eines garantierten Preises für länger als 60 Tage,

– längere Zahlungsfristen für die Bezahlung des Kaufpreises als 30 Tage ab dem Tag der Lieferung des Nahrungsmittels.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel, die in der Slowakei hergestellt wurden, sollten neuerdings mindestens die Hälfe der Gesamtanzahl der Produkte bilden, die in den Flugblättern, Werbezeitschriften oder in einer anderen Form der Kommunikation zu Propagations- und Marketingzwecken angeführt werden.

Neu ist auch die Tatsache, dass das angeführte Gesetz auch angewendet wird, wenn die unangemessene Bedingung zwischen den Beteiligten am Geschäftsverhältnis im Ausland verhandelt, abgemacht oder geltend gemacht wurde, oder wenn sich die vertraglichen Verhältnisse nach einer anderen Rechtsordnung als der slowakischen richten, vorausgesetzt die Auswirkungen dieses Verhaltens werden oder könnten auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eintreten.

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.