Umsatzsteuererstattung aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Czech Republic: Umsatzsteuererstattungen von einem anderen EU-Mitgliedsstaat; Fristen für die Einreichung und Bearbeitung von Erstattungsanträgen; Umstände, die zu einer Ablehnung des Antrags führen können

Umsatzsteuerzahler, die ihren Sitz bzw. eine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik unterhalten und in einem anderen Land Umsatzsteuer zahlen, können um eine Rückerstattung nachsuchen, und zwar nach Maßgabe der in § 82 UStG-cz vorgegebenen Bedingungen. Derartige Anträge sind stets über das von der Obersten Finanzdirektion betriebene elektronische Portal zu stellen. Das örtlich zuständige Finanzamt räumt Steuerzahlern den Zugang zu diesem Portal ein.

Ist der elektronische Antrag auf Umsatzsteuererstattung ausgefüllt und eingereicht, so wird er zunächst im Heimatstaat des Antragstellers geprüft (also hier durch die tschechische Finanzverwaltung), um nachzuprüfen, ob der Antragsteller tatsächlich zur Umsatzsteuer angemeldet ist, und ob er nicht etwa nur steuerbefreite Leistungen erbringt, für die keine Erstattung in Anspruch genommen werden kann. Wird der Antrag in dieser Hinsicht für mängelfrei befunden, so wird er an den Mitgliedsstaat der Erstattung abgetreten, und letzterer informiert den Antragsteller unverzüglich auf elektronischem Wege vom Erhalt des Antrags. Ab diesem Moment beginnt eine Frist von vier Monaten (gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 2008/9/EG) zu laufen, an deren Ende der Mitgliedsstaat der Erstattung dem Antragsteller mitteilen wird, ob er sich für oder gegen die Annahme des Antrags entschieden hat. Während dieses Zeitraums kann der Mitgliedstaat der Erstattung zusätzliche Auskünfte anfordern (also z.B. Originale oder Kopien der fraglichen Rechnungen, Einfuhrpapiere usw.). Der Antragsteller muss diese zusätzlichen Informationen innerhalb eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung bereit stellen. Wird dem Antrag auf Erstattung stattgegeben, so hat der Mitgliedsstaat der Erstattung den freigegebenen Betrag der Steuer innerhalb von zehn Werktagen ab Ablauf der o.g. Frist zahlen, im Einklang mit Artikel 19 Abs. 2 der Direktive. Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt der Mitgliedstaat der Erstattung dem Antragsteller gleichzeitig mit seiner Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. In einem solchen Fall kann der Antragsteller Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags einlegen, und zwar vor den jeweils zuständigen Stellen des Mitgliedsstaats der Erstattung (also dem Finanzamt, der Gerichte oder der Handelskammer). Ein typischer Grund dafür, warum Anträge abgewiesen werden, besteht etwa darin, dass Umsatzsteuer innerhalb einer Kategorie beansprucht wurde, welche im jeweiligen Land der Erstattung nicht erstattungsfähig ist. So ist es z.B. in Deutschland nicht statthaft, eine Umsatzsteuererstattung für PKW-Treibstoffe, Erfrischungen, Geschenke und Werbungskosten zu beanspruchen.

Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass der Antrag auf Erstattung spätestens bis zum 30. September desjenigen Kalenderjahres eingereicht werden kann, das auf den für die Erstattung wesentlichen Bemessungszeitraum folgt; ein Anspruch für 2016 etwa kann bis zum 30. September 2017 gestellt werden. Wahlweise lässt sich eine kürzere Erstattungsperiode von drei Monaten beantragen. In letzterem Fall beträgt die Bagatellgrenze für zu erstattende Umsatzsteuer 400 Euro. Für Erstattungsanträge, die für das ganze Jahr gestellt werden, beträgt dieses Limit 50 Euros. Falls diese Bagatellgrenzen nicht eingehalten werden (also falls z.B. ein Antrag auf einen Betrag unterhalb dieser Grenzwerte gestellt wurde), kann es dazu kommen, dass mein Antrag abgelehnt wird.

Quelle: UStG-cz (Ges. Nr. 235/2004 Slg. – § 82) Richtlinie 2008/9/EG des Rates Steuerportal der Finanzverwaltung

 

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