Im Juli 2021 verabschiedeten die Abgeordneten endgültig die Anhebung des Steuerfreibetrags für Eltern von zwei oder mehr Kindern. Der Freibetrag für das erste Kind hat sich nicht geändert.
Der Kinderfreibetrag kann für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch genommen werden. Jeweils nur ein Elternteil kann diesen Steuervorteil für ein bestimmtes Kind in der Familie beantragen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein unterhaltsberechtigtes Kind handelt, das im selben Haushalt wie der Steuerzahler lebt. Außerdem kann der Freibetrag für ein Kind bis zum Alter von 26 Jahren in Anspruch genommen werden, solange es als Vollzeitstudent bzw. Vollzeitstudentin immatrikuliert ist.
Die Erhöhung des Freibetrags ab Juli 2021 gilt für Familien mit mehreren Kindern. Eltern mit nur einem Kind sind nicht anspruchsberechtigt. Die Vergütung für das erste Kind beträgt in 2021 insgesamt 15.204 CZK für das ganze Jahr, also 1.267 CZK pro Monat.
Für das zweite Kind erhöht sich der Steuervorteil von 19 404 CZK auf 22 320 CZK pro Jahr.
Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich der Steuervorteil von 24.204 CZK auf 27.840 CZK pro Jahr.
Die erhöhten Beträge können erstmals (rückwirkend für das gesamte Jahr 2021) in der (im Jahre 2022 vorgenommenen) Lohnsteuerabrechnung für 2021 oder in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend gemacht werden. Erfüllen die Eltern die Anspruchsvoraussetzungen für das gesamte Jahr 2021, erhalten sie die Leistung für das gesamte Jahr.
Erfüllen sie die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres bzw. einige Monate, so wird der Freibetrag anteilig gekürzt.