Gemäß dem abgeschlossenen Koordinierungsausschuss und der in Kraft befindlichen Fassung des Einkommensteuergesetzes gilt, dass eine Sicherungsübereignung von Rechten Einfluss auf den Fristenlauf hat, was die Steuerbefreiung der Veräußerung von Immobilien im Sinne von § 4 Abs. 1 (b) des Einkommensteuergesetzes anbelangt.
Mit dem Zeitkriterium ist der Mindestzeitraum gemeint, für den eine Immobilie im Eigentum gehalten werden muss, damit ihre abschließende Veräußerung von der Einkommensteuer befreit ist.
Die Sicherungsübereignung von Rechten ist in §§ 2040 – 2044 BGB-cz über die Schuldbesicherung geregelt. Prinzip ist die vertragliche und vorübergehende Übertragung der schuldnerischen Eigentumsrechte auf den Gläubiger zwecks Besicherung der Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, solange dessen Schuld besteht. Mit dem Vertrag über die Sicherungsübereignung besichert der Schuldner seine Schuld, indem er sein Recht vorübergehend an den Gläubiger abtritt.
Das Einkommensteuergesetz enthält keine umfassende Regelung zur Sicherungsübereignung, weswegen dieser Problemkreis im Rahmen des sog. Koordinierungsausschusses geregelt wurde. Die in den Ausschuss entsandten Vertreter des Finanzministeriums lehnten einen Vorschlag des Gestors der Rechtsvorschrift ab, wonach die Sicherungsübereignung eine streng auf Sicherung bedachte Funktion hat, es deshalb zu keiner Mehrung von Vermögen kommt und der Fristenlauf für die Steuerbefreiung des Verkaufs der Immobilie unberührt bleiben sollte (sofern es nach Begleichung der besicherten Schuld zur Rückgabe der Sache an den Schuldner kommt).
Gemäß dem Fazit der Finanzverwaltung bestehen die Folgen einer Sicherungsübereignung darin, dass der Schuldner auf den Gläubiger faktisch das Eigentumsrecht an einer gegebenen Sache (Immobilie) überträgt, wenn auch nur vorübergehend und bedingt. Es handelt sich also um eine faktische und nicht bloß formale Übertragung. Der Gläubiger wird zum faktischen Eigentümer der betreffenden Immobilie. Allerdings ist der Gläubiger mit dem Augenblick der Begleichung der Schuld verpflichtet, dem Schuldner sämtlichen Nutzen herauszugeben, den er während des vorübergehenden Eigentums an der Sache erlangt hat. Zum permanenten Eigentümer wird der Gläubiger nur dann, wenn der Schuldner seine Schuld nicht ordnungs- und fristgemäß bezahlt. Da es weder auf Seiten des Gläubigers noch auf Seiten des Schuldners zu einer Mehrung des Vermögens kommt, handelt es sich nicht um eine Übertragung, die der Einkommensteuer unterliegt. Die Sicherungsübereignung von Rechten ist damit steuerlich neutral.
Das bedeutet aber nicht, dass mit der Sicherungsübereignung nicht das Zeitkriterium gebrochen würde, d.h. die Frist für die Steuerbefreiung des Verkaufs der Immobilie im Sinne von § 4 Abs. 1 (b) EStG-cz.
Quelle:
KOOV (Koordinierungsausschuss) 557/29.01.20
Einkommensteuergesetz