Trusts – rechtlicher Rahmen und praktische Nutzung

Czech Republic: Der Trust im Lichte der Neufassung des BGB-cz und seine breiten Anwendungsmöglichkeiten

Der Trust („Treuhandfonds“) ist eine besondere Form der Verwaltung fremden Vermögens, die vom neuen Bürgerlichen Gesetzbuch ins tschechische Recht eingeführt wurde und seit dem 1.1.2014 als Rechtsinstitut anerkannt ist. Allerdings ist das Regelwerk zum Trust recht karg gehalten und relevante Rechtsprechung ist noch nicht verfügbar; von daher bestehen bei der Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften in diesem Bereich Unklarheiten.

Der Trust basiert auf dem Prinzip der Ausgliederung bestimmten Sondervermögens aus dem Eigentum des Gründers (entweder noch zu Lebzeiten oder erst für den Fall seines Ablebens). Dieses Sondervermögen gehört dann nicht mehr dem Gründer, der auf den Eigentumstitel verzichtet und dieses Trustvermögen einem Treunehmer – dem Trustmanager – zur Verwaltung anvertraut, und zwar zu einem konkreten Zweck bzw. zugunsten eines oder mehrerer bestimmter Rechtsträger (der sog. Begünstigten). Wir haben es also mit der Verwaltung einer Sachgesamtheit von Vermögenswerten zu tun, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (und insofern keine Rechte oder Pflichten haben kann) und auf deren Rechnung der Trustmanager handelt. Der Trust ähnelt noch am ehesten der Stiftung (die aber im Unterschied zu diesem eine Rechtsperson ist).

Von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Trust sind die Wahl des Treunehmers (bzw. der Treunehmer), der sich unter Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht um die Mehrung des Sondervermögens und dessen Einsatz zum Wohle der Begünstigten (bzw. für den etwaigen anderweitigen Zweck des Trusts) bemühen soll, sodann die Festlegung der Bedingungen für Zuwendungen aus dem Trustvermögen heraus und die Festsetzung von Regeln für die Verwaltung dieses Vermögens. All dies liegt in den Händen des Gründers. Der Gründer übt außerdem (neben dem Begünstigten sowie gegebenenfalls weiteren zu benennenden Personen) die Aufsicht über den Trustmanager aus.

Es wird unterschieden zwischen Trusts, die für private Zwecke eingerichtet wurden, und gemeinnützigen Trusts. Die Gründung der letzteren erfolgt, um z.B. durch die Erlangung wissenschaftlicher oder kultureller Ziele das Gemeinwohl zu mehren; ihr Hauptzweck darf nicht in der Erwirtschaftung von Gewinn oder im Betrieb eines Unternehmens bestehen. Alle anderen Trusts gelten als private Trusts. In der Praxis schlägt sich die o.g. Unterscheidung vor allem in unterschiedlich strengen Registrierungspflichten nieder (siehe weiter unten).

Dem Trustmanager steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Soweit diesbezüglich keine ausdrückliche Abrede getroffen wurde, wird kraft Gesetzes davon ausgegangen, dass der Trustmanager Anspruch auf eine „übliche Vergütung“ (unter Berücksichtigung des Charakters seiner Tätigkeiten) hat. Zu beachten ist außerdem, dass die Verwaltung des Trustvermögens mit bestimmten Aufwendungen einhergeht, die dem Trustmanager erstattet werden müssen (z.B. aus den Erlösen des in den Trust ausgegliederten Sondervermögens).

Seine Flexibilität macht den Trust zu einem Instrument der Wahl nicht nur im Rahmen geschäftlicher Beziehungen, sondern auch im Falle von Familienvermögen.

Ein Trust kann so u.a. zur Wahrung familiären Reichtums für künftige Generationen eingerichtet werden, ohne dass diese an der Verwaltung der Vermögenswerte beteiligt wären, aus denen sich dieser Reichtum speist.

Die Gründung eines Trusts kann aber auch dadurch motiviert sein, den Gläubigern der Beteiligten den Durchgriff auf das Sondervermögen zu verunmöglichen (insofern als dieses keinen eigentlichen Eigentümer hat). Zu beachten ist, dass einzelne Zuwendungen aus dem Sondervermögen heraus, die zum Wohle der Begünstigten erfolgen, sehr wohl zur Befriedigung der Gläubiger eben dieser Begünstigten herangezogen werden können. Gleichzeitig gilt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch sowie (im Kontext von Insolvenzverfahren) die Insolvenzordnung die Gründung von Trusts insofern erschweren können, als sie eine relative Unwirksamkeit für Rechtsgeschäfte vorsehen, mit denen die Interessen von Gläubigern geschädigt werden.

Derzeit beschränken sich die Registrierungspflichten von Trusts auf die Steuerregistrierung. Im Interesse einer größeren Transparenz im Bereich der Trusts tritt aber zum 1.1.2008 eine Registrierungspflicht für Trusts in Kraft, und zwar auf der Grundlage eines Änderungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und einer damit zusammenhängenden Neufassung des Gesetzes über öffentliche Register für juristische und natürliche Personen. Gemäß den neuen Regeln müssen sich jedenfalls der Gründer und der Trustmanager registrieren lassen, bei einem Privattrust außerdem auch die Begünstigten. Zwar werden die Angaben zum Begünstigten, zum Gründer und zu anderen Beteiligten nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht; die Informationen können aber an jede Person weitergegeben werden, die ein rechtliches Interesse an selbigen nachweisen kann (wozu typischerweise die Gläubiger der Beteiligten gehören).

Diese Gesetzesänderung macht den Trust weniger attraktiv, insofern als seine Anziehungskraft u.a. auf der Anonymität der Beteiligten beruht.

 

Quelle:

Ges. Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch; Ges. Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen

Josková, L., Pěsna, L. Správa cizího majetku (Die Verwaltung fremden Vermögens), Prag: Wolters

 

 

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