(teilweise) Abschaffung der Apostillierungspflicht

Seit dem 16.02.2019 entfällt in der EU das Apostillierungserfordernis für bestimmte öffentliche Urkunden.

Seit dem 16.02.2019 gilt die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.07.2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 1024/2012 (sog. Apostillen-Verordnung).

Laut der Verordnung sind öffentliche Urkunden und beglaubigte Kopien von jeder Art der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit. Öffentliche Urkunden in diesem Sinne sind Urkunden, die dazu dienen, die Geburt, den Tod, den Namen, die Eheschließung, die Ehescheidung, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder deren Auflösung, die Abstammung, die Adoption, die Staatsangehörigkeit oder die Vorstrafenfreiheit zu belegen sowie die Lebensbescheinigung. Behördliche Urkunden sind hiervon ebenso umfasst wie bspw. notarielle Urkunden.

Die Verordnung erstreckt sich also nicht auf alle öffentlichen Urkunden. Insbesondere sind von Behörden eines Drittstaates ausgestellte öffentliche Urkunden oder von den Behörden eines Mitgliedstaats angefertigte beglaubigte Kopien der von den Behörden eines Drittstaats ausgestellten Urkunden vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Darüber hinaus dürfen Behörden keine Übersetzungen öffentlicher Urkunden mehr verlangen, wenn diese einen der o.g. Sachverhalte belegen und ihnen ein – durch die Verordnung ebenfalls eingeführtes – mehrsprachiges Formular beigefügt ist. Dies gilt aber nur, sofern die ausländische Behörde, bei der die öffentliche Urkunde mit dem Formular vorgelegt wird, der Auffassung ist, dass die Angaben im Formular für die Bearbeitung der öffentlichen Urkunde ausreichen.

Wird ein deutscher Staatsangehöriger zum Geschäftsführer einer tschechischen Gesellschaft bestellt, genügt es daher, wenn er / sie bei der Eintragung ins tschechische Handelsregister ein deutsches Führungszeugnis zusammen mit dem mehrsprachigen Formular vorlegt. Das Führungszeugnis muss dann nicht mehr apostilliert oder ins Tschechische übersetzt werden.

Die Verordnung bezieht sich nicht auf Handelsregisterauszüge, da diese keinen der o.g. Sachverhalte belegen. Diese müssen daher bei Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin apostilliert und übersetzt werden. Allerdings ist die Kommission verpflichtet, bis zum 16.02.2021 zu prüfen, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Urkunden über die Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft – sprich Handelsregisterauszüge – angemessen ist.

 

Quelle:
Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.07.2016
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R1191&qid=1555339216050&from=DE

 

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