Tagegeld und andere Geschäftsreisekosten: neue lettische Erstattungsregeln

Die Regeln für die Erstattung von Dienst- und Dienstreisekosten für Reisen in Lettland und im Ausland wurden überarbeitet und erhöht

Die Tagegelder nach lettischem Recht für Geschäftsreisen im In- und Ausland waren seit 2013 unverändert. Um die Sätze der Inflation anzupassen, wurden Änderungen an den entsprechenden Regeln vorgenommen.

Das Tagegeld für Dienstreisen in Lettland war lange Zeit auf 6 EUR festgesetzt, beträgt aber seit Ende 2019 8 EUR.

Gemäß den Änderungen sind die Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel (auch Taxis) in Lettland nunmehr vollständig gegen Quittung zu erstatten. Bislang wurden Kosten für Transportmittel nur in der Höhe von bis zu 30 % des Tagegelds erstattet.

Die erstattungsfähigen Hotelkosten in Lettland für öffentliche Bedienstete wurden ebenfalls erhöht: in Riga täglich 120 EUR (zuvor 57 EUR) und außerhalb 60 EUR (zuvor 43 EUR).

Die Bestimmungen zur Erstattung von Dienst- und Dienstreisekosten wurden auch für Reisen ins Ausland überarbeitet. Beispielsweise beträgt das Tagegeld für Litauen 30 EUR (zuvor 29 EUR), die Hotelkosten 120 EUR (zuvor 100 EUR), das Tagegeld für Estland 40 EUR (zuvor 29 EUR), die Hotelkosten 120 EUR (zuvor EUR) 100), Tagegeld für Polen 35 EUR (bisher 29 EUR), Hotelkosten 150 EUR (bisher 130 EUR), Tagegeld für Deutschland (Hamburg, München, Frankfurt, Berlin) 50 EUR (bisher 46 EUR), Hotel Ausgaben 220 EUR (bisher 170 EUR), Tagegeld für das Ausland 50 EUR (bisher 46 EUR), Hotelkosten 180 EUR (bisher 170 EUR), Tagegeld für Österreich 50 EUR (bisher 46 EUR), Hotel Kosten EUR 200 (vorher 150 EUR).

Die Liste der Länder mit Tagegeldregelungen wurde um einige Länder ergänzt, für die vorher keine Regeln getroffen wurden. Bei Dienstreisen in andere Länder bleiben die Bestimmungen für Tagegelder und / oder Hotelkosten unverändert.

Unabhängig davon, ob das Tagegeld als Teil des Mindestlohns betrachtet wird oder nicht, ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die nationalen Rechtsvorschriften des Landes zu beachten, in das der Arbeitnehmer entsandt wird. Der Ersatz der tatsächlichen Reise- und Unterbringungskosten wird nicht als Teil des Mindestlohns betrachtet. Spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung von Dienstreisekosten unterliegen besonderen Bestimmungen des Ministerkabinetts.

 

Quelle: Ministerielle Verordnung Nr. 969 zum Verfahren über die Erstattung von Dienstreisekosten

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