Streitigkeiten wg. Kleinbeträgen werden teurer

Czech Republic: Die auf die Verfahrenskostenerstattung in Bagatellsachen anzuwendenden Sätze wurden herabgesetzt

Die Mitte 2014 in Kraft getretene Novelle des Rechtsanwaltstarifs hat zu einer rasanten Herabsetzung der Sätze für die Erstattung der Verfahrenskosten in denjenigen Fällen geführt, in denen Streitigkeiten wg. Beträgen von bis zu 50.000,- CZK auf der Grundlage sogenannter Formularklagen geführt werden. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, potenzielle Kläger davon abzuhalten, wg. vernachlässigbarer Beträge vor Gericht zu gehen, weil das tatsächliche Klägerinteresse auf die unverhältnismäßig hohe Verfahrenskostenerstattung abzielt.

Gemäß dem aktualisierten Rechtsanwaltstarif erfolgt eine Minderung des Erstattungsbetrags für einzelne vor Verfahrenseröffnung (und damit vor Klageeinreichung) erbrachte anwaltliche Tätigkeiten, falls (i) eine Formularklage zum Einsatz kam, (ii) auf Zahlung eines Betrags von nicht mehr als 50.000,- CZK geklagt wird und (iii) dem Kläger die Erstattung der Verfahrenskosten zugesprochen wird.

„Formularklagen“ sind Anträge auf Verfahrenseröffnung, die auf einem etablierten Muster beruhen, welches von ein und demselben Kläger wiederholt in inhaltlich und rechtlich vergleichbaren Sachen verwendet wird; in der Praxis kommen sehr häufig elektronische Formulare zum Einsatz. Das Gesetz kennt den Begriff „Formularklage“ nicht; er taucht aber gängig in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur auf und bezeichnet dort einen Klageantrag, der auf einem Muster beruht und sich von der „Urform“ nur zu einem minimalen Grad unterscheidet. So hat z.B. das Verfassungsgericht Klagen als Formularklagen bezeichnet, die sich „im Grunde nur in der Bezeichnung der Beklagten und des Streitwerts unterscheiden“ (AZ I.ÚS 3923/11). Nach Auffassung des Verfassungsgerichts handelt es sich also eher um einen verwaltungstechnischen Vorgang.

Wo sämtliche o.g. Bedingungen erfüllt sind, kommen bei Bagatellstreitigkeiten drei Niveaus für das Honorar pro Anwaltstätigkeit im Vorfeld der Klage (und für die Klageeinreichung selbst) in Ansatz: bei einem Streitwert von 10.000,- CZK beträgt die Vergütung je Anwaltsleistung 200,- CZK, bei einem Streitwert ab 10.000,- CZK bis 30.000,- CZK beträgt sie 300,- CZK und bei einem Streitwert bis zu 50.000,- CZK sodann 500,- CZK. Außerdem wird in derartigen Streitigkeiten eine geringere Aufwandspauschale für Barauslagen gezahlt: 100,- CZK in Streitigkeiten wg. eines Betrags von bis zu 30.000,- CZK.

Zwar geht der Grundgedanke hinter der Änderung der Gebührensätze grundsätzlich in die richtige Richtung; das Änderungsgesetz schlägt jedoch insofern fehl, als es womöglich zu Situationen führt, in denen es für den Gläubiger keinen Sinn macht, seine Rechte einzufordern und geringe Forderungen einzuklagen, weil die gerichtlich zuerkannte Verfahrenskostenerstattung womöglich nicht die zweckmäßig aufgewandten Kosten deckt, die ihm im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung entstanden sind.

Quelle: Verordnung Nr. 177/1996 Slg. über Anwaltshonorare und die Kostenerstattung für Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltstarif)

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