Streitbeilegung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

Lettland: Die Gesetzesänderungen zur Beschleunigung von Streitbeilegungsverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes treten in Kraft.

In Lettland sind am 1. Januar 2016 Änderungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Kraft getreten, inklusive des neuen Gesetzes über Institutionen und Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes. Dieses Gesetzespaket ist das Ergebnis einer fast sechsjährigen öffentlichen Debatte und eines ebenso lang andauernden Gesetzgebungsverfahrens.
Das Hauptziel des Gesetzespakets ist die Beschleunigung des Streitbeilegungsverfahrens im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. So konnte bis jetzt ein pflichtmäßiges außergerichtliches Verfahren in diesem Bereich zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen, gefolgt von einem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Vor allem stärken die neuen Regeln die Kapazität der für das außergerichtliche Streitbelegungsverfahren zuständigen Behörde (Rat zur Streitbelegung im gewerblichen Rechtschutz). So werden z.B. die in den kommenden Monaten einzuberufenden Ratsmitglieder ihr Amt als permanente Quasi-Richter ausüben, die sich ausschließlich mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes befassen.
Des Weiteren wird das im Rat durchgeführte Verfahren auf den Prinzipien eines zivilrechtlichen Verfahrens basieren, anstelle auf denen des bisher anzuwendenden Verwaltungsverfahrens. Mit dieser Änderung wird eine aktivere Rolle der Streitparteien hervorgerufen, da der Rat keine Verpflichtung zur selbstständigen Beschaffung von Beweisen und Tatsachenermittlung mehr haben wird. Das Verfahrensergebnis wird allein von den Parteien und deren Engagement bei der Beweisermittlung abhängig sein. Die mit dem Ergebnis des Verfahrens unzufriedenen Parteien sind berechtigt, gemäß der Zivilprozessordnung bei Gericht Berufung einzulegen.
Außerdem wird es nach den neuen Gesetzesvorschriften erlaubt sein, in bestimmten Fällen auf das mündliche Verfahren vor dem Rat zu verzichten. Das rein schriftliche Verfahren würde damit den gesamten Ablauf beschleunigen.
Die staatlichen Abgaben für das Berufungs- bzw. Einspruchsverfahren haben sich nicht erheblich geändert. So ist bei der Berufungseinlegung eine Gebühr in Höhe von EUR 150 fällig; im Falle eines Einspruchsverfahrens beträgt die Höhe der Gebühr EUR 180.

Quelle: Gesetz über Institutionen und Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (2015)

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.