Steht uns eine Revolution ins Haus, was die tschechische Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer anbelangt?

Der Entwurf für ein neues Gesetz über das Transparenzregister hat den Weg durch die gesetzgeberischen Instanzen angetreten. Er bringt geänderte Definitionen, den öffentlichen Zugang zu den Angaben im Register und Sanktionen für den Fall von Verstößen.

Erst zwei Jahre ist es her, da die Erfassung der sog. wirtschaftlich Begünstigten bzw. tatsächlichen Eigentümer Eingang in die tschechische Rechtsordnung gefunden hat. Seit dem 1.1.2018 sind alle Gesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und ihn bis zum Ende des Jahres 2018 in ein spezielles, bei den Registergerichten geführtes Verzeichnis eintragen zu lassen.

Wer dies noch innerhalb des ersten Jahres nach Einführung der Pflicht tat, dem wurde die ansonsten anfallende Gerichtsgebühr erlassen. Dennoch ist bis heute eine ganze Reihe von Unternehmen dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen. Das Gesetz erlegte nämlich keine direkte Sanktion für den Fall auf, dass jemand seinen wirtschaftlichen Eigentümer nicht preisgibt. (Allerdings sind für das betreffende Unternehmen indirekte Folgen einer solchen Pflichtverletzung möglich, nämlich Schwierigkeiten bei der Teilnahme an Vergabeverfahren für ausgeschriebene öffentliche Aufträge oder bei der Erlangung von Subventionen.)

Die Regelung für das UBO- bzw. Transparenzregister stand seit seiner Verabschiedung in der Kritik. Bemängelt wurden die unzureichende Umsetzung des europäischen Rechts (konkret der IV. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche ), die mehrdeutige und zu einem erheblichen Grad wirkungslose Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und die mangelnde Beitreibbarkeit der neuen Pflicht.

Die Umsetzung der V. Geldwäscherichtlinie bot sich von daher als geeignete Gelegenheit an, die bestehende Regelung einer Revision zu unterziehen und eine neue zu verabschieden, die – das versprechen sich die Gesetzgeber sicher im Stillen – anders sein wird, anders und besser.

Was bringt das neue Transparenzregister?

Das neue Transparenzregister wird in einem gesonderten Gesetz abgehandelt – konkret dem Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer, dessen Entwurf derzeit im Kabinett verhandelt wird. Damit fällt die Atomisierung der bisherigen Regelung weg, gemäß derer manche Fragen zum Thema im Registergesetz enthalten waren und ein anderer Teil wiederum im Gesetz über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche .

Zu den Hauptzielen des neuen Gesetzes gehören die Steigerung der Transparenz, ein effektiverer Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus, und der Abbau des Verwaltungsaufwands.

Das Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer – nennen wir es ein Gesetz über das UBO-Register (UBO = ultimate beneficial owner) bzw. Transparenzregister – liefert eine neue Definition des wirtschaftlichen Eigentümers. Der wirtschaftliche Eigentümer wird hierbei im materiellen Wortsinn eingegrenzt, also nicht bloß als jemand, der die Kriterien einer formalen Definition erfüllt. Von nun all soll also der tatsächliche Sachstand in Betracht gezogen werden.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist demgemäß die natürliche Person, die der Letztbegünstigte ist bzw. den letztlichen Einfluss hat – also derjenige, der letzten Endes aus der Tätigkeit bzw. der Abwicklung der juristischen Person, ihrer Verwaltung und ihrer Auflösung direkt oder indirekt erheblichen Vorteil zieht und diesen Vorteil nicht an andere weitergeben muss, bzw. eine Person, die entscheidenden Einfluss auf die Art und Weise ausübt, in der die Gesellschaft geführt wird und verfasst ist.

Das neue Gesetz gibt komplexe Regelungen vor, nach denen bestimmt wird, wer Letztbegünstigter ist und wer letztlichen Einfluss ausübt, und behandelt dabei neuerdings auch die Phänomene einer Verkettung und einer Verzweigung von Vermögensbeteiligungen an Unternehmen. Als Letztbegünstigter (und damit im Regelfall auch als wirtschaftlicher Eigentümer) soll insbesondere derjenige gelten, der sich am Gewinn der Gesellschaft zu mehr als 25% beteiligt bzw. über mehr als 25% der Stimmrechte oder des Anteils am Grund- oder Stammkapital verfügt. Ist der wirtschaftliche Eigentümer nicht festzustellen oder tritt zutage, dass der letztliche Einfluss von einer juristischen Person ausgeübt wird, die selbst keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat, so gilt die Fiktion, dass jedes Mitglied der obersten Führungsebene dieser Gesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Gesetzlich bestimmt wird außerdem, dass einige Personen überhaupt keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben. Hierzu zählen insbesondere der Staat, Gebietskörperschaften der Selbstverwaltung, Gesellschaften in Staatseigentum, politische Parteien, Kirchen, Gewerkschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften usw.

Das Gesetz über das Transparenzregister, welches zum 1. Dezember 2020 in Kraft treten soll, wagt den Schritt ins dritte Jahrtausend außerdem auch insofern, als es die automatische Fortschreibung von Angaben aus dem Handelsregister ins Transparenzregister z.B. dort erlaubt, wo im Handelsregister eine natürliche Person als Alleingesellschafter bzw. -aktionär eingetragen ist, so dass an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kein Zweifel besteht. Gesellschaften im Alleinbesitz entgehen damit der rein verwaltungstechnischen Pflicht, ihren wirtschaftlichen Eigentümer nun noch in ein weiteres Register eintragen lassen zu müssen.

Neben tschechischen juristischen Personen sind im Register auch die tatsächlichen Eigentümer von Treuhandfonds und ähnlichen (nicht nur tschechischen!) Rechtsformen zu erfassen, soweit der Fondsverwalter in Tschechien ansässig ist oder der Fonds aus Tschechien verwaltet wird bzw. Vermögenswerte in der Tschechischen Republik verwaltet usw. Wir empfehlen all denjenigen, die an Treuhandfonds beteiligt sind, sei es in Tschechien oder im Ausland, dieser Neuregelung erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer wird es sich auch weiterhin nicht um ein sog. öffentliches Register handeln. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass ein öffentlicher Zugang über das Internet geschaffen wird. Auf diesem Wege sollte es möglich sein, in begrenztem Umfang sowohl einen Auszug (der aktuellen Angaben) als auch eine Abschrift (= Auszug und historische Daten) aus dem Transparenzregister einzuholen.

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht länger bloßer Verwaltungsaufwand ohne echte Folgen ist, sondern zu einer grundlegenden Berichtspflicht wird. Gesellschaften, die diese auch weiterhin ignorieren, setzen sich dem Risiko von Geldbußen aus und müssen mit grundlegenden Folgen für ihre internen Abläufe rechnen. Wir werden das Schicksal dieses Gesetzesentwurfs weiterverfolgen und über seine etwaige Verabschiedung und seinen endgültigen Wortlaut berichten.

Fortsetzung folgt (Folgen der Nichteintragung in das UBO).

 

Quelle:
Entwurf für ein Gesetz über das Transparenzregister und Begründung der Vorlage

 

 

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