Staatliche Hilfen für von Covid-19 betroffene Unternehmen

Lettlands Regierung bietet Unternehmen, die durch die Covid-19 Krise betroffen sind, Unterstützungsmechanismen an.

Mit dem bevorstehenden Winter und der steigenden Infektionszahlen der zweiten Welle hat die lettische Regierung den Ausnahmezustand im Land erneuert und verlängert.

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen abzuschwächen, deren Geschäftsumsatz durch die internationalen und nationalen Beschränkungen im Kampf gegen die Ausbreitung von Covid-19 leidet, werden seit dem 12. November 2020 verschiedene Unterstützungsmechanismen angeboten.

Drei Mechanismen werden verfügbar sein:
– Staatliche Beihilfe für Angestellte in Leerlaufzeiten;
– Staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen zu Lohnzahlungen;
– Staatliche Zuschüsse in das Umlaufvermögen von Unternehmen.

Die Unterstützung wird allen Unternehmen verfügbar sein:
– deren Tätigkeiten durch die Entscheidung des Ministerkabinetts über den Ausnahmezustand betroffen und eingeschränkt wurden;
– deren Geschäftsumsatz um 20 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von August, September und Oktober 2020 gesunken ist.

Staatliche Beihilfen für Angestellte in Leerlaufzeiten werden vom 9. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewährt. Die Unterstützung für Angestellte in Leerlaufzeiten beträgt 70 % des durchschnittlichen Arbeitslohns, welcher durch das Unternehmen in den Monaten August, September und Oktober 2020 angeben wurde.

Staatliche Beihilfen für Lohnzahlungen werden in Höhe von 50 % des angegeben durchschnittlichen Bruttolohns von dem Zeitraum zwischen dem 1. August bis zum 31. Oktober 202o gezahlt.

Die staatlichen Zuschüsse in  das Umlaufvermögen von Unternehmen werden in Höhe von 30 % des gesamten Bruttoentgeltes des Unternehmens, für das Lohnsteuer im August, September und Oktober 2020 entrichtet wurde, verfügbar sein.

Das Unterstützungspaket wird durch die Steuerbehörde (VID) verwaltet und wird mittels des elektronischen Feststellungssystems (EDS) verarbeitet.

 

Quelle: Kabinettsvorschriften vom 10. November 2020 in Bezug auf die Bereitstellung von Beihilfen für Steuerzahler zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Notsituation.

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