Sprachrisiko bei Abschluss des Arbeitsvertrages trifft den Arbeitnehmer

Deutschland: Keine Pflicht zur Übersetzung von Arbeitsverträgen in die Muttersprache auch wenn Arbeitnehmer der Vertragssprache nicht mächtig ist.

Ein Arbeitnehmer, der einen deutschsprachigen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, muss die darin enthaltenen für ihn nachteiligen Vertragsklauseln auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher den Inhalt des Arbeitsvertrages nicht vollumfänglich verstanden hat.

Dies soll nach Ansicht des BAG selbst dann gelten, wenn der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zuvor Verhandlungen in einer ausländischen Sprache voran gegangen waren. Die zuvor in ausländischer Sprache geführten Verhandlungen begründen keine allgemeine Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen.

Das Gericht führt als Begründung an, dass bei einem Bewerber fehlende Sprachkenntnisse in der Vertragssprache, einer, die Wirksamkeit begründenden Unterzeichnung nicht entgegenstehen. Die vorbehaltlose Unterzeichnung des Arbeitsvertrages kann aus Sicht des Arbeitgebers nur so verstanden werden, als dass der Arbeitnehmer den Vertrag als Ganzen annehmen wolle. Die fehlende Sprachkenntnis des Bewerbers könne nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Der Arbeitnehmer habe in einer derartigen Situation immer die Möglichkeit, sich Bedenkzeit zu erbeten, um eine Übersetzung des Vertrages bitten oder selbst für eine solche zu sorgen. Da ihm derartige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, liegt es in seinem Risikobereich, wenn er es unterlässt Hilfe einzuholen und in Unkenntnis des Vertragsinhalts diesen unterschreibt.

Der Arbeitnehmer muss sich insoweit genauso behandeln lassen, wie eine Person, die einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

Praxistipp: Trotz der aus Arbeitgebersicht erfreulichen Entscheidung, sollte diese nicht zum Anlass genommen werden, die fehlende Sprachkenntnis potentieller Arbeitnehmer auszunutzen. Sittenwidrigkeit und Arglist können trotz des ergangenen Urteils zur Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages führen – unabhängig von vorhandener oder fehlender Sprachkenntnis.

BAG: Az.: AZR 252/12 (B)

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.