„Split payment“ – neue Lösungen bei der Umsatztsteuer für Unternehmer?

Der Minister für Entwicklung und Finanzen schlägt eine gespaltene Zahlung für die Umsatzsteuer im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern vor.

Der Mechanismus der „gespaltenen Zahlung“ (engl. „split payment“) sieht vor, dass ein Unternehmer nach dem Zugang einer USt-Rechnung die Zahlung in zwei Teilen erbringt: ein Teil, in Höhe des Nettobetrags der Rechnung, geht an den Lieferanten/Dienstleister, und der andere Teil, in Höhe des Mehrwertsteuer-Betrags, wird an ein gesondertes USt-Konto desselben Lieferanten/Dienstleisters überwiesen.

Aus der Sicht des Unternehmers besteht die größte Unannehmlichkeit dieser Lösung darin, dass erhebliche Geldbeträge auf dem USt-Sonderkonto eingefroren werden. Denn laut dem Gesetzesentwurf wird der Unternehmer nicht über die auf seinem Sonderkonto aufbewahrten Mittel verfügen können, obwohl sie formell sein Eigentum sind. Die aufbewahrten Beträge werden ausschließlich darauf verwendet werden können, andere steuerliche Verbindlichkeiten des Unternehmers zu decken, oder aber die USt-Zahlungen für andere Transaktionen dieses Unternehmers mit andern USt-Zahlern vorzunehmen.

Andere Verwendung der auf dem USt-Sonderkonto gesammelten Mittel soll nur mit Zustimmung der Steuerbehörde (in der Form eines Verwaltungsaktes) zulässig sein.

Das „split payment“ soll für die Unternehmer eine freiwillige Lösung sein. Der Minister schlug daher zugleich einige Vergünstigungen vor, welche die Unternehmer dazu motivieren sollen, diese Methode der Abrechnung mit ihren Geschäftspartnern zu wählen. Auf die Nutzer des „split payment“-Mechanismus sollen die Bestimmungen des Kapitels Xa des UST-Gesetzes keine Anwendung finden; diese Bestimmungen regeln die Gesamtschuld des Steuerzahlers und des Lieferanten hinsichtlich der Steuerverbindlichkeiten. Ferner sollen bei gespaltenen Zahlungen die zusätzlichen Sanktionen der Art. 112 Abs. 1 Pkt. 1 und Art. 112c des USt-Gesetzes nicht gelten, welche bei unrichtigen Angaben in der Steuererklärung dem Unternehmer eine zusätzliche Steuerpflicht von 30% bis 100% der geschuldeten Steuer auferlegen. Auch soll der Betrag der geschuldeten Steuer noch verringert werden können, falls die Zahlung aus der USt-Sonderrechnung vor der Fälligkeit der Steuer erfolgt (gemäß einer vom Minister vorgeschlagenen Formel, welche den Steuerbetrag, den Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank und den Zahlungstermin der steuerlichen Verbindlichkeit berücksichtigt).

Der Gesetzesentwurf wird derzeit begutachtet, bevor er zu weiterer Bearbeitung dem Parlament vorgelegt wird. Die vorgeschlagenen Änderungen würden ab dem 01.01.2018 in Kraft treten.

 

Quelle: Entwurf des Gesetzes über die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes sowie einiger anderer Gesetze, vom 12.05.2017.

 

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