Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter

Deutschland: Auch geschäftsführende Gesellschafter mit Sperrminorität können wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein.

Eine gesetzliche Regelung wann ein geschäftsführender Gesellschafter sozialversicherungspflichtig ist, existiert nicht. Beurteilt wird dies aufgrund einer einzelfallabhängigen Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Geschäftsführers. Wichtigstes Kriterium ist dabei, in wieweit der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist.

Handelt es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter der mit 50% oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist, geht sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Rechtsprechung von einer selbständigen und damit nicht von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer in dieser Konstellation nicht den Weisungen anderer Gesellschafter unterliegt und seine Tätigkeit weitgehend selbständig und frei gestalten kann.

Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn der Geschäftsführer über weniger als 50% des Gesellschaftsvermögens verfügt. Die Frage ob eine Sozialversicherungspflicht in derartigen Fällen existiert oder nicht, ist zunächst davon abhängig, in wieweit der Geschäftsführer weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden ist. Dabei ist entscheidend, ob der Geschäftsführer ein flexibles Arbeitsentgelt bezieht und Zeit, Dauer, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann. Ist dies der Fall, spricht dies für eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Ebenfalls gegen eine Sozialversicherungspflicht sprechen Regelungen, die dem Geschäftsführer keine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, keinen festen Urlaubsanspruch oder keinen Aufwendungs-/Spesenersatz garantieren.

Nach der Rechtsprechung wichtigstes Kriterium ist, ob eine Sperrminorität besteht, die es erlaubt, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Dabei wird nicht für ausreichend gehalten, dass der Geschäftsführer nur grundlegende Entscheidungen verhindern kann, insbesondere solche, die – wie beispielsweise Satzungsänderungen – nur mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Die Rechtsprechung fordert vielmehr, dass die Sperrminorität umfassend sein muss und der Geschäftsführer auch in der Lage sein muss, seine Abberufung bzw. Kündigung zu verhindern. Kann der Geschäftsführer dies nicht, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung.

Hinzuweisen ist bezüglich der oben genannten Beurteilungskriterien, dass es nicht ausreichend ist, die Verträge entsprechend diesen auszugestalten – die tatsächliche Durchführung ist entscheidend.

 

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