Das slowakische Verfassungsgericht hat entschieden, dass nach slowakischem Recht ein Anspruch nicht auf eine rein semantische Auslegung gestützt werden kann. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:
Eine Gesellschaft schloss einen Exklusivvertrag über den Kauf von mit dem Logo des Käufers bedruckten Gläsern. Das Exklusivitätsverhältnis wurde durch eine Vertragsstrafe gesichert. Jedes Jahr wurden die Preise durch die Parteien neu verhandelt. Die Kooperation verlief reibungslos, bis der Käufer dem Verkäufer die folgende Nachricht schickte: “… die Geschäftsführung unserer Gesellschaft hat entschieden, die Zusammenarbeit mit Ihrer Gesellschaft bezüglich der Gläser mit dem Firmenlogo zu beenden.” Der Verkäufer hielt die Nachricht für einen unwirksamen Vertragsrücktritt und ignorierte sie. Er argumentierte im späteren Verfahren damit, dass die Nachricht nicht die Absicht des Käufers den Vertrag zu beenden enthielt, sondern nur, dass die Zusammenarbeit beendet werden solle. Der Käufer habe demnach den Vertrag nicht tatsächlich gekündigt.
Der Käufer bestellte fortan Gläser von einer anderen Gesellschaft, woraufhin der Verkäufer – nun Kläger – Schadensersatz, entgangenen Gewinn und die Vertragsstrafe gerichtlich geltend machte. Das Bezirksgericht wies den Schadensersatzanspruch und den Anspruch auf entgangenen Gewinn zurück, sprach dem Kläger jedoch die Vertragsstrafe zu. Das Berufungsgericht wies die Forderung des Verkäufers im Gesamtumfang ab. Nachdem das Oberste Gericht ebenfalls den Anspruch insgesamt abwies, wendete sich der Kläger an das Verfassungsgericht.
Das Verfassungsgericht stellte fest, dass der Verkäufer seinen Anspruch ausschließlich auf eine rein formalistische Auslegung gestützt hat. Der Wille der Geschäftsführung den Vertrag zu kündigen, war klar aus der Nachricht des Käufers ersichtlich. Das Verfassungsgericht hielt das Verhalten des Klägers für opportunistisch und wies folgerichtig seinen Antrag ab.