Sind Gehaltszahlungen in Fremdwährung zulässig?

In Zeiten der Globalisierung und der Freizügigkeit von Arbeitskräften innerhalb der EU möchten immer mehr Arbeitnehmer ihr Gehalt in Fremdwährung ausbezahlt bekommen. Das tschechische Gesetz regelt diese Frage nur am Rande, in der Praxis macht sie aber Arbeitgebern in mehrfacher Hinsicht zu schaffen… 

Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung häufen sich die Fälle, in denen tschechische Arbeitgeber ausländische Manager beschäftigen, die Steuerausländer sind, und die ihren ständigen Wohnsitz, ihre Familie und ihr Eigenheim im Ausland haben, wohin sie nach Beendigung ihres tschechischen Engagements auch zurückkehren wollen. Falls der tschechische Arbeitgeber diesen ausländischen Managern sämtliche mit dem Aufenthalt in der Tschechischen Republik verbundenen Aufwendungen erstattet, ist eine Gehaltsauszahlung in tschechischen Kronen für diese Arbeitnehmer eigentlich unpraktisch und wirtschaftlich unvorteilhaft. Leider ist es aber so, dass die tschechischen Rechtsvorschriften einer Auszahlung von Löhnen und Gehältern in Fremdwährung nicht eben wohlgesonnen sind.

Das Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass der Arbeitgeber das Gehalt in gesetzlichen Geldern auszubezahlen hat – und das sind laut Gesetz über die Tschechische Nationalbank Tschechische Kronen. Der Arbeitgeber muss deshalb das Gehalt in Tschechischen Kronen ausbezahlen. Ein entgegenlautender Wunsch des Arbeitnehmers hat hierauf ebenso wenig Einfluss wie eine etwaige Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: die Bestimmung, die diese Pflicht vorschreibt, ist unabdingbaren Charakters. Die einzige Ausnahme stellen Beschäftigungsverhältnisse dar, bei denen die Arbeitsleistung im Ausland (außerhalb Tschechiens) erbracht wird; hier ist bei Einwilligung des Arbeitnehmers eine Auszahlung in der fremden Währung möglich, vorausgesetzt, die Tschechische Nationalbank veröffentlicht für die betreffende Währung einen offiziellen Wechselkurs.

In der Praxis setzen sich tschechische Arbeitgeber mit dem o.g. Wunsch ihrer Arbeitnehmer nach einer Auszahlung in Fremdwährung auf verschiedene Art und Weise auseinander; keine davon ist aber optimal oder auch nur völlig gesetzestreu.

Am häufigsten ist der Fall, dass das Gehalt im Arbeitsvertrag in Fremdwährung (zumeist EUR oder USD) vereinbart, aber dann in Tschechischen Kronen ausbezahlt wird. Für die Zwecke der Berechnung der gesetzlichen Abgaben sind damit aber mehrere Probleme verbunden: das Gehalt des Arbeitnehmers muss jeden Monat in Tschechische Kronen umgerechnet werden, was erhöhten Verwaltungsaufwand in der Lohnbuchhaltung aber auch ein Kursrisiko mit sich bringt. In der Tat ist diese „Lösung eigentlich gar keine, denn der Arbeitnehmer erhält trotzdem Tschechische Kronen.

Eine andere Reaktion auf den Wunsch nach einer Vergütung in Fremdwährung, der wir in der Praxis ab und an begegnen, besteht darin, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anstelle eines Arbeitsvertrags einen Dienstleistungsvertrag oder eine Zusammenarbeit im Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbaren. Derartige Arrangements sind aber angesichts des gesetzlichen Verbots der Scheinselbständigkeit abzulehnen.

Manche Arbeitgeber wiederum reagieren auf den Wunsch ihres Arbeitnehmers nach einer Vergütung in Fremdwährung damit, dass sie einen Arbeitsvertrag nach ausländischem (z.B. slowakischem oder deutschem) Recht vereinbaren, welches die Auszahlung des Gehalts in Euro ermöglicht. Diese Lösung kann sich aber bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als problematisch erweisen, weil es rechtlich nicht eindeutig sein muss, ob das Recht am Ort der Arbeitsleistung (bzw. dessen zwingende Bestimmungen) oder das vereinbarte ausländische Recht anzuwenden ist.

Um abschließend zu verdeutlichen, wie problematisch alle diese Lösungen sind: ein Arbeitgeber, der das Gehalt im Widerspruch zum Arbeitsgesetzbuch in Fremdwährung ausbezahlt, setzt sich dem Risiko einer Ahndung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsbehörde aus. Das Delikt bzw. die Ordnungswidrigkeit einer Gehaltsgewährung in rechtswidriger Form kann gemäß dem Gesetz über die Gewerbeaufsicht mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000.000,- CZK geahndet werden.

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung, wonach Gehälter grundsätzlich in „gesetzlichen Geldern“ auszuzahlen sind, höchst unpraktisch ist. Hier täte eine Neuregelung not, die den Vertragsparteien mehr Autonomie verschafft und ihnen die Auszahlung des Gehalts in Fremdwährung ermöglicht.

 

Quelle:
Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006)
Gesetz über die Tschechische Nationalbank (Ges. Nr. 6/1993)
Gesetz über die Gewerbeaufsicht (Ges. Nr. 251/2005)

 

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