Sicherungsübereignung von Rechten

Czech Republic: Die Sicherungsübereignung von Rechten kommt dem Gläubigerinteresse an mehr Sicherheit und einfacherer Realisierung entgegen

Das Wesen der Sicherungsübereignung von Rechten gemäß §§ 2040 ff. BGB besteht darin, dass der Schuldner (bzw. ein Dritter) eines seiner Rechte (also auch z.B. ein Eigentumsrecht) zwecks Besicherung einer Schuld an den Gläubiger überträgt. Typisches Merkmal dieses Rechtsinstituts ist dabei die Bedingtheit und die Zeitweiligkeit, ist doch die Übertragung im Regelfall an die auflösende Bedingung gebunden, dass die Schuld erfüllt wird.

Die Sicherungsübereignung von Rechten spielt sich im Wesentlichen im Rahmen eines von zwei grundlegenden Mechanismen ab. Der erste davon findet Anwendung, wenn die Sicherungsübereignung von Rechten eine Sache betrifft, die in einem öffentlichen Verzeichnis geführt wird (also z.B. eine im Grundbuch eingetragene Immobilie). In einem solchen Fall kommt die Sicherheit mit der Eintragung in das entsprechende Verzeichnis zustande. Im Zusammenhang damit muss jedoch erwähnt werden, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien (sozusagen „im Innenverhältnis“) bereits mit der Wirksamkeit des Vertrags über die Sicherungsübereignung selbst zustande kommen.

Im zweiten Fall, d.h. dort, wo der Gegenstand der Sicherungsübereignung von Rechten nicht in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen ist, wird die Sicherungsübereignung bereits zum Augenblick des Vertragsschlusses wirksam.

Zwar ist nicht ganz klar, ob der Gesetzgeber hier zielführend und mit Absicht gehandelt oder eher einen Irrtum begangen hat – jedenfalls enthält das neue BGB eine wichtige Neuerung, nämlich die Möglichkeit, die Sicherungsübereignung von Rechten als sog. fiduziare Übereignung auszugestalten. Die Parteien können nunmehr vereinbaren, dass die Erfüllung der besicherten Schuld noch nicht zur automatischen Erneuerung der Rechte des ursprünglichen Eigentümers am Gegenstand der Übertragung führt, sondern vielmehr notwendig ist, dass der gesicherte Gläubiger durch eine – neue (weitere) – Rechtshandlung seinerseits für die Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer sorgt. Diese „treuhänderische Übereignung“ muss zwischen den Parteien jedenfalls ausdrücklich vereinbart werden. Unterbleibt dies, so greift die (widerlegbare) Annahme, wonach die Parteien mit der klassischen Konstruktion gerechnet haben: Übertragung des Rechts mit auflösender Bedingung.

Die Sicherungsübereignung bedarf heute nicht mehr der Schriftform. Freilich ist diese nur zu empfehlen, im Hinblick auf das Interesse der Parteien an der Rechtssicherheit und an einer klaren Beweislage.

Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

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