Schrittweise Annäherung an die neue Zivilprozessordnung

Die Arbeit am „Referentenentwurf“ der neuen tschechischen Zivilprozessordnung ist abgeschlossen. Freilich ist es noch ein weiter Weg, bis diese Rechtsvorschrift definitive Formen annimmt; die vorgeschlagenen Änderungen sind aber von solch wesentlicher Natur, dass es angebracht erscheint, bereits jetzt einen Blick auf sie zu werfen. 

Bei der derzeit in Kraft befindlichen Zivilprozessordnung handelt es sich um eine im Jahre 1963 verabschiedete Rechtsnorm, die damit aus einer Zeit stammt, in der die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse völlig anders lagen. Zwar ist es seither gelungen, die Rechtsnorm von einer Reihe von Mängeln zu befreien; bis heute leidet sie aber an der erheblichen Unübersichtlichkeit, mangelnden Konsequenz und nicht selten Unklarheit der einzelnen Bestimmungen. Anstelle mit weiteren Änderungsgesetzen zum Flickwerk beizutragen, hat das Justizministerium sich zu einer radikalen Lösung entschlossen: die bestehende Rechtsvorschrift soll durch eine völlig neue Zivilprozessordnung ersetzt werden. Bei der Ausformulierung des Gesetzesvorhabens auf inhaltlicher Ebene, und insbesondere der einzelnen grundlegenden Regelungen, diente insbesondere die österreichische Zivilprozessordnung als Inspirationsquelle.

Im November 2017 wurde das Gesetzesvorhaben für eine neue Zivilprozessordnung vorgestellt. Freilich ist es noch ein langer Weg, bis dieses Gesetzeswerk seine abschließende Form erlangt: das Ministerium hat vor, erst dieses Jahr die Arbeit an einer in Paragraphen unterteilten Fassung aufzunehmen. Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsvorschrift möchten wir Sie aber bereits heute über die grundlegenden Prinzipien und die größten Änderungen informieren, die die neue Zivilprozessordnung mit sich bringen dürfte.

Die Gerichte haben v.a. auf die Einhaltung der sog. Dispositionsmaxime bzw. des Verfügungsgrundsatzes zu drängen. Ohne zu übertreiben, lässt sich sagen, dass das Gesetzesvorhaben für die neue Zivilprozessordnung es voll und ganz den Verfahrensbeteiligten überlässt, wie der Zivilprozess ausgestaltet werden soll. Die Rolle des Gerichts soll darin bestehen, den Prozess formal zu führen und für dessen korrekten Ablauf zu sorgen.

Auf der anderen Seite soll es den Gerichten im Interesse der Wahrheitsfindung ermöglicht werden, sich aktiv an der Feststellung des Tatbestands zu beteiligen, d.h., es werden bestimmte Elemente des sog. Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes übernommen, der ansonsten eher in die Welt des unstreitigen Verfahrens gehört.

Das Gesetzesvorhaben sieht außerdem größere Prozessökonomie vor. Die gerichtliche Entscheidung muss nicht bloß richtig sein, sondern auch rechtzeitig vorliegen. Von daher enthält der Referentenentwurf eine Reihe von Instituten, die die Verfahrensführung beschleunigen und zugleich soweit machbar die mit ihm verbundenen Aufwendungen reduzieren sollen.

Neben diesen eher konzeptionellen Fragen seien an dieser Stelle wenigstens die zwei wohl grundlegendsten Abweichungen des Gesetzesvorhabens von der derzeit in Kraft befindlichen Regelung erwähnt: zum einen die Regelungen zum sog. Anwaltsprozess (also dem Zivilprozess mit Anwaltszwang), zum anderen der Charakter der Revision, die künftig zu den ordentlichen Rechtsbehelfen zählen soll.

Mehr zu den in Vorbereitung befindlichen Änderungen finden Sie in den kommenden Ausgaben unseres Newsletters.

Quelle: https://crs.justice.cz/

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.