Rufbereitschaft im neuen AGB

Rufbereitschaft: stunden- oder tageweise? Was muss der litauische Arbeitgeber beachten?

Im neuen ArbGB sind zwei Formen des Bereitschaftsdienstes vorgesehen- die aktive und die passive Bereitschaft. Aktiver Bereitschaftsdienst ist dabei die Erfüllung der Aufgaben eines Arbeitnehmers im Wachdienst. Passive Bereitschaft ist die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort, um erforderlichenfalls sofort die Arbeitstätigkeit aufzunehmen (zum Beispiel – IT Fachmann, Arzt u. ä.).

Eine Sonderstellung des passiven Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft, im Rahmen welcher der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz, sondern zu Hause für eventuelle Einsätze verfügbar ist.

Die Form der Rufbereitschaft muss im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbart sein.

Als Arbeitszeit zählt im Falle der Rufbereitschaft lediglich die faktisch für die Erfüllung der Handlungen erforderliche Zeit. Die maximale Zeitdauer für Rufbereitschaft darf innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nur eine Woche betragen. Gemäß litauischer Arbeitsinspektion, die am 31.10.2017 erneut schriftliche Erläuterungen zur Anwendung der Rufbereitschaft veröffentlicht hat, ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Rufbereitschaft nicht nur tage- sondern auch stundenweise anzuordnen. In solchen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Rufbereitschaftsstunden innerhalb von 4 Wochen 168 Stunden nicht übersteigt.

Es ist zu beachten, dass auch die Rufbereitschaft vergütet werden muss. Der Arbeitgeber muss gemeinsam mit der Vergütung für die faktisch getätigte Arbeitszeit einen Zuschlag für diese Bereitschaft zahlen, der nicht weniger als 20 Prozent des Durchschnittgehaltes betragen muss. Bei einer Rufbereitschaft von weniger als einer Woche ist der Zuschlag im Verhältnis zur faktischen Dauer der Bereitschaft zu zahlen.

Gemäß der Arbeitsinspektion, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genaue Berechnung und Abrechnung des Zuschlages im Vergütungssystem des Unternehmens zu bestimmen, da in diesem sowohl die Vergütungsgruppen, als auch die Höhe der Gehälter, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zahlung von Prämien und Regelungen bezüglich Gehaltserhöhungen anzuführen sind. Wir erinnern daran, dass Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 und mehr Arbeitnehmern zur Erstellung eines solchen Vergütungssystems verpflichtet sind.

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