Polen: Neue Regeln für Gewährleistung bringen deutlich längere Fristen und wesentliche Änderungen der Käuferrechte
Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer, die bisher ein Jahr betrug, wird auf zwei Jahre verlängert. Darüber hinaus wird auch der rechtliche Charakter der Frist verändert. Nach der bisherigen Rechtslage musste eine Klage innerhalb eines Jahres ab der Übergabe der Ware eingereicht werden. Auch wenn der Mängel innerhalb eines Jahres gerügt worden war, musste die Klage innerhalb dieser Frist erhoben werden. Nach neuer Rechtslage wird es ausreichen, wenn der Mängel innerhalb von zwei Jahren festgestellt wird, anschließend beginnt dann die Verjährungsfrist von einem Jahr. Demzufolge kann die Klage sogar innerhalb von drei Jahren ab Übergabe und nicht wie bisher innerhalb eines Jahres, erhoben werden. Für den Rücktritt und den Anspruch auf Preisminderung können die Fristen noch länger sein. Die Frist zur Ausübung dieser Rechte wird 3 Jahre (die Summe der Geltungsdauer der Gewährleistung und der Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche) dauern und erst dann zu laufen beginnen, wenn die Reparatur/der Austausch nicht fristgemäß erfolgt. Folglich könnte unter Umständen der Rücktritt oder die Minderung auch noch fünf Jahre nach der Übergabe der Sache erklärt werden.
Die obigen Fristen könnten sich weiter verlängern, falls der Käufer eines seiner Rechte erfolgslos vor Gericht geltend macht. Die Fristen für die Ausübung der anderen Rechte werden nämlich durch Klageerhebung gehemmt, sodass sie erst nach Beendigung des Prozesses weiter laufen.
Bisher konnte ein Unternehmer den Austausch einer Sache immer verlangen, soweit es sich um eine vertretbare Sache handelte, unabhängig davon, ob der Mängel wesentlich war oder nicht. Bei komplexen Waren, wie etwa Autos, kam es oft zu kuriosen Situationen, wenn wegen eines geringfügigen Mangels das Auto gegen ein neues auszutauschen war. Gemäß den neuen Regeln wird der Verkäufer die Möglichkeit haben, die Kosten des Austausches und der Reparatur zu vergleichen und den Austausch zu verweigern, falls dessen Kosten nicht verhältnismäßig im Vergleich zu den Reparaturkosten sind (oder auch gegebenenfalls umgekehrt).
Dies sind nur einige der Änderungen. Das geplante Gesetz wird eine Vielzahl weiterer wichtige Änderungen bringen.