Belarus: Der neue Erlass bestimmt die Einführung von Quoten für die erneuerbaren Energiequellen.
Dadurch sollen die gesamten Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen verringert werden. Das Verfahren zur Einführung und Verteilung der Quoten wird durch die Regierung der Republik Belarus bestimmt. Das Verfahren zur Festlegung der Prämienkoeffizienten zu den Tarifen für die erneuerbaren Energiequellen wurde zu Ungunsten der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen verändert.
Bisher wurden die Prämienkoeffiziente je nach Art der erneuerbaren Energiequelle aufgeteilt. Laut dem neuen Erlass werden die Prämienkoeffiziente nicht nur nach Art der erneuerbaren Energiequelle, sondern auch nach Stromkrafterzeugungskapazität, faktischen Benutzungsdauer bis zur Inbetriebnahme der Anlagen sowie nach anderen Kriterien der Energieanlagen aufgeteilt. Es ist davon auszugehen, dass der Tarif für die neuen Anlagen höher angesetzt wird, dabei jedoch niedriger für die gebrauchten Anlagen. Dabei waren gerade die gebrauchten Anlagen bei den wenigen belarussischen Investoren im Bereich der Windenergie beliebt.
Laut dem neuen Erlass können Subjekte, die keine Mitglieder der staatlichen Betriebsvereinigung „Belenergo“ sind, die Verringerung des Prämienkoeffizienten für ihre Projekte beantragen. Demnachwird der beantragte Tarif bei der Verteilung der Quoten für die erneuerbaren Energiequellen von der zuständigen Behörde berücksichtigt. Eine solche Regelung enthält bestimmte Risiken für die effektive Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energien. Insbesondere führt der Erlass zur Einschränkung von Rechte der Subjekte, die keine Mitglieder von „Belenergo“ sind, weil für die Mitglieder von „Belenergo“ keine Verringerung der Prämienkoeffizienten vorgesehen ist. Auch die Quotenverteilung kann negativ beeinflusst werden, sofern die beantragte Höhe der Prämienkoeffizienten tatsächlich bei der Verteilung der Quoten berücksichtigt wird. In diesem Fall kann die Auswahl der entsprechend dem Vergabeverfahren, also unter Auswahl der Bewerber mit den günstigsten Bedingungen für die Projektrealisierung bzw. mit den niedrigsten Koeffizientvorschlägen durchgeführt werden. Da die Kriterien der Tarifverringerung in der Norm nicht ausführlich geregelt sind, ist das Vergabeverfahren mit gewissem Intransparenzrisiko behaftet. Problematisch ist nicht nur die etwaige Missbrauchsgefahr seitens der Behörden. So ist ein weiteres Risiko nicht auszuschließen: Projekte mit den beantragten niedrigeren Tarifen und anderen günstigen Konditionen könnten gewählt werden, ohne dass dabei entsprechende wirtschaftliche oder technische Voraussetzungen erfüllen wären.
Geändert werden auch Konditionen betreffend die Gewährleistung und Bestanddauer von Tarifen. Die Tarife werden für die Dauer von 10 Jahren nur unter der Bedingung der rechtzeitigen Inbetriebnahme der Anlagen garantiert. Wird die Frist der Inbetriebnahme der Anlagen überschritten, so wird die Garantie um die Dauer der Überschreitung der Frist zur Inbetriebnahme der Anlagen verringert.
Der Prämientarif wird in diesem Fall auf dem Niveau der Prämienkoeffizienten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen angesetzt, darf jedoch den vom Bewerber beantragten Tarif nicht überschreiten. Dabei fehlen im Erlass Regelungen für den Fall, dass die Inbetriebnahmefrist infolge des behördlichen Handelns bzw. Unterlassens überschritten wird.
Deswegen sollen die Investoren insbesondere die Folgen für Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlagen berücksichtigen. Diese Sanktionen stellen sich als Gefahr der Verringerung der gewährleisteten Dauer des Energieeinkaufs (bis hin zur vollständigen Abschaffung des Einkaufs), sowie Senkung des Einkaufstarifs heraus. Auf solche Weise wird die Entwicklungsförderung von erneuerbaren Energien in Belarus ihre Bedeutung verlieren. Das schafft in erster Linie erhebliche Unsicherheiten für Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien. Eine Förderungsmöglichkeit wurde nur für die Unternehmen beibehalten, die erneuerbaren Energien für die Eigenbedarfsdeckung gewinnen.
Die Förderungsgarantien betreffend den Einkauf und die Festlegung der Prämienkoeffizienten, die vor dem Inkrafttreten des Erlasses galten, bleiben für Energieanlagen bestehen, die bis zum 20. Mai 2015 in Betrieb genommen wurden oder aufgrund eines bis zum vorbezeichneten Datum abgeschlossenen und registrierten Investitionsverträges errichtet werden.
Der Erlass tritt am 21. August 2015 in Kraft.
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Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 19.05.2015 1/15808