Obligatorische Anstellung von Feuerschutzexperten

Ungarn: Die neue ungarische Brandschutzordnung und die anknüpfende Verordnung des Innenministeriums bringen für die Wirtschaftsorganisationen wesentliche Änderungen auf dem Gebiet des Brandschutzes mit sich.

Die neue Verordnung des Innenministeriums schreibt in bestimmten Fällen für Unternehmen die Anstellung eines Brandschutzexperten vor, der über eine Ausbildung der Mittel- oder Oberstufe verfügt.

 

Wirtschaftsorganisationen, die mit Sprengstoffen und brandgefährlichen Chemikalien handeln:

 

Die neuen Brandschutzregeln bringen die Aufhebung der Einstufung der Einrichtungen aus Gesichtspunkten der Brandgefahr mit sich. Die von den Brandschutzexperten zu erfüllenden Ausbildungsanforderungen werden durch die neuen Regeln bei Wirtschaftsorganisationen, die mit Sprengstoffen handeln, an die Menge der hergestellten, aufgearbeiteten, bzw. gelagerten Produkte geknüpft. Bei Wirtschaftsorganisationen, die mit brandgefährlichen Chemikalien handeln, sind diese Anforderungen an die Fläche der zur Lagerung der Chemikalien dient, geknüpft.

 

Wirtschaftsorganisationen, die industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben:

 

Die Verordnung schreibt für Organisationen mit industrieller oder landwirtschaftlicher Tätigkeit und einer Personalstärke von über 100 Beschäftigten – wobei die im Betrieb beschäftigten Angehörigen der Gesellschafter mit einberechnet werden – vor, über welche Ausbildungsstufe der von ihnen zu beschäftigende Brandschutzexperte zu verfügen hat.

 

Sonstige Wirtschaftsteilnehmer:

 

Die neue Verordnung regelt auch die Frage, über welche Ausbildungsstufe der von Wirtschaftsorganisationen zu beschäftigende Brandschutzexperte zu verfügen hat, die Gebäuden oder Teile von Gebäuden mieten oder betreiben, die bestimmten Voraussetzungen entsprechen.

 

Sonstige maßgebliche Vorschriften:

 

Die Verordnung regelt auch die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die Brandschutzordnungen und Unterrichtsmaterial erstellen.

 

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Wirtschaftsorganisationen das Versehen der Aufgaben des Brandschutzes auch durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erfüllen können, jedoch müssen die beauftragten Dienstleister über die in dieser Verordnung bestimmte Ausbildung verfügen.

 

Wirtschaftsorganisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, also am 2 April 2015 keinen entsprechend qualifizierten Experten angestellt haben, stehen 180 Tage zur Verfügung, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Gegen Wirtschaftorganisationen, die für die Einhaltung der erwähnten Vorschriften Sorge tragen, kann eine Geldbuße i.H.v. HUF 100 000 bis HUF 500 000 (ca. EUR 330 – EUR 1 700) verhängt werden.

 

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