Notweg

Czech Republic: Arten der Errichtung eines Notwegs gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat in die tschechische Rechtsordnung das einstmals in ihr enthaltene Institut des Notwegs wieder eingeführt, indem es Regeln aufgestellt hat, gemäß derer die Bestellung eines Notwegs über Drittgrundstücke erreicht werden kann.

Um die Genehmigung eines solchen Notwegs über ein Anrainergrundstück kann ein Immobilieneigentümer dann nachsuchen, wenn die ordentliche Bewirtschaftung oder Nutzung seiner Immobilie dadurch verunmöglicht wird, dass diese nicht oder nur unzulänglich mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist. Dabei gilt, dass als Grund für die Einräumung eines Notwegs die bloße Forderung nach einer bequemeren Verbindung nicht ausreichend ist – vielmehr bedarf es des faktischen Mangels eines ausreichenden Zugangs. Für die Einräumung des Notwegs steht dem Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, ein Entgelt zu, sowie gegebenenfalls die Erstattung der erlittenen Einbuße (sofern diese nicht bereits mit dem Entgelt abgegolten ist).

Der Notweg wird durch das Gericht genehmigt, welches in seiner Entscheidung außerdem den Umfang des Notwegs abgrenzt, entsprechend dem Bedürfnis des Immobilieneigentümers, sein Eigentum mit möglichst geringem Aufwand ordentlich nutzen zu können. Der Notweg lässt sich entweder als private Obligation (Verpflichtung) einrichten oder als Dienstbarkeit – also als ein dingliches Recht, welches den Eigentümer des Anrainergrundstücks insofern belastet, als er zugunsten des Eigentümers der anderen Immobilie ein bestimmtes Verhalten dulden bzw. sich eines bestimmten Verhaltens enthalten muss.

Die Einrichtung und Nutzung des Notwegs soll den Eigentümer des relevanten Grundstücks so wenig als möglich belästigen und sein Grundstück so wenig als möglich beeinträchtigen. Soweit der Notweg als künstlicher Weg eingerichtet wurde, ist dieser von derjenigen Person instand zu halten, zu deren Gunsten er genehmigt wurde.

Falls die betreffende unzugängliche Immobilie von mehreren Anrainergrundstücken umgeben ist, wird nur über eines dieser Grundstücke ein Notweg genehmigt. Dabei wird in Betracht gezogen, über welches Grundstück der Zugang am natürlichsten erscheint und in welchem Fall die Belästigung des Eigentümers am geringsten ist.

Das Gericht wird den Notweg nicht genehmigen, falls der Schaden an der verpflichteten Immobilie offenkundig über den mit dem Notweg gewonnenen Vorteil hinausgeht, oder falls der Antragsteller die unzulängliche Verbindung zum öffentlichen Wegenetz wg. grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlich selbst herbeigeführt hat. Auch sind Notwege unzulässig, soweit sie durch einen Raum führen sollen, der gerade deswegen geschlossen wurde, weil Dritte keinen Zugang haben sollen, oder über ein Grundstück, bezüglich dessen ein öffentliches Interesse der Einrichtung des Notwegs entgegensteht.

Falls der Grund für die Bestellung eines Notwegs wegfällt, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Antrag stellen, das Gericht möge den Notweg aufheben.

Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.), §§ 1029-1036

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