Notare erleichtern das Inkassowesen

Litauen: Neue Änderungen des Notargesetzes schaffen Voraussetzungen für leichtere Schuldeneintreibung ab dem 1 Januar.

Ab 2016 dürfen notariell beurkundete Transaktionen, die zu finanziellen Verpflichtungen führen, von Notaren mit Vollstreckungsklauseln versehen werden. Die Vollstreckungsklausel gewährt direkten Zugang zu dem Gerichtsvollzieher.

Diese Neuerung kommt Gläubigern zugute, die nunmehr auf Gerichtsverfahren verzichten, Anwaltskosten sparen und Stempelgebühren vermeiden (die Notarkosten sind geringer) können und schnelleren Zugang zu dem Gerichtsvollzieher erhalten.

Darüber hinaus wird die erweiterte Zuständigkeit der Notare auf dem Gebiet der Vollstreckungsklauseln die Gerichte entlasten, weil viele Forderungen ohne gerichtliche Mitwirkung durchsetzbar sein werden.

Ein Gläubiger muss sich nicht mehr an bestimmte schuldnerfreundliche Verfahren halten. Vielmehr wird der Schuldner vor Eintragung der Vollstreckungsklausel von dem Notar informiert. Nach der Prüfung der Formalien (wie etwa ob der Gläubiger tatsachlich ein Gläubiger ist oder ob die Forderung fällig ist) teilt der Notar dem Schuldner per Eischreiben mit, dass er die Schulden entweder begleichen oder sich innerhalb von 20 Tagen hierzu äußern kann. Die Vollstreckungsklausel kann jedoch unabhängig von der Antwort des Schuldners eingetragen werden, sodass sich der Gläubiger direkt an den Gerichtsvollzieher wenden kann.

Die notarielle Beurkundung einer Transaktion und die notarielle Eintragung der Vollstreckungsklausel kann sogar der bequemere Weg im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung sein, die bisher als eine der einfachsten und schnellsten Möglichkeiten zum Erhalt eines Titels galt. Das Vorgehen mit einer gerichtlichen Verfügung gegen den Schuldner (natürliche Person) unterliegt strengeren Beweisregeln (z.B. ist ein Einschreiben nicht ausreichend sowie die öffentliche Bekanntmachung nicht gestattet). Ferner wird eine gerichtliche Verfügung bereits ungültig, sobald der Schuldner Widerspruch erhebt.

Die notarielle Vollstreckungsklausel oder die Verweigerung von deren Eintragung kann mit einem besonderen gerichtlichen Verfahren angegriffen werden, hindert jedoch nicht die Gültigkeit der Vollstreckung oder die auf der notariellen Eintragung beruhende Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Parteien weitere Vereinbarungen notariell beurkunden lassen müssen.

Aufgrund der Neuregelung ist ein Ansturm auf die Notare seitens der Gläubiger von erheblichen finanziellen Forderungen zu erwarten. Denn deren nunmehr ermöglichte Durchsetzung mit Hilfe der Vollstreckungsklausel setzt die notarielle Beurkundung des entsprechenden Vertrags voraus.

Quelle: 20 Oktober 2015 Notar-Änderungsgesetz Nr. XII 1977

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