Zum 1.1.2019 ist ein Änderungsgesetz zum Krankenkassengesetz in Kraft getreten, welches grundlegende Änderungen im Bereich der Erstattung für medizinische Hilfsmittel mit sich bringt. Welche Vorbereitungen sind angebracht?
Über die neue Regulierung der Kassenerstattung für medizinische Hilfsmittel mit therapeutischem Nutzen (Medizinprodukte, im Weiteren „MP“) ist schon viel gesagt und geschrieben worden. Der vorliegende Beitrag möchte auf die Pflichten und Fristen hinweisen, die mit dem Übergang zum neuen Erstattungssystem verbunden sind.
Das neue System betrifft nur MP für Selbstabholer, für die ein Rezept ausgestellt wird, d.h., in der stationären Pflege verwendete MP sind von den Änderungen nicht betroffen. Die Hauptaufgabe des Herstellers von MP bzw. seines bevollmächtigten Vertreters besteht darin, dem Staatlichen Institut für Arzneimittelkontrolle (SÚKL) die Einordnung „seiner“ MP in eine der Erstattungsgruppen (bzw. in die Gruppe mit substituierbaren medizinischen Hilfsmitteln, soweit vom SÚKL angelegt) anzuzeigen. In die jeweils selbe Erstattungsgruppe gehören MP mit ähnlichem (nicht aber identischen) Verwendungszweck und ähnlichen funktionellen Eigenschaften. Der Anzeigesteller kann das SÚKL um die Abgabe einer Stellungnahme betreffend die korrekte Einordnung des jeweiligen MP in eine der Erstattungsgruppen bitten.
Diese Anzeige von MP gilt nicht als förmliches Verwaltungsverfahren. Ein solches wird nur herangezogen, um Exzesse zu lösen, wie etwa die fälschliche Einordnung von MP in eine der Erstattungsgruppen. Der Problemkreis Kassenerstattung ist anspruchsvoll und die Vielfalt und Bandbreite von MP ist groß; deswegen wird das neue Erstattungssystem nur schrittweise in die Praxis umgesetzt.
Welche Termine sind für den Anzeigesteller von Schlüsselbedeutung?
Die Anzeige der MP erfolgt elektronisch vermittels eines Informationssystems, welches das SÚKL zum 1. April 2019 aktivieren möchte. Nach diesem Termin können Anzeigesteller um Zugangsdaten nachsuchen. Bisher kassengedeckte MP können vom Anzeigesteller nur im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2019 ins neue System umgemeldet werden. Tut er dies, so finden die neue Höhe des Erstattungsbetrags und die neuen Bedingungen für die Erstattung durch die Krankenkassen ab dem 1. Dezember 2019 Anwendung. Im gegenteiligen Fall wird das MP bereits ab dem 1. August 2019 nicht mehr von den öffentlichen Krankenkassen gedeckt.
Bisher nicht erstattete MP können ebenfalls ab dem 1. Juni 2019 angemeldet werden, wobei MP, die noch im Juni 2019 angemeldet werden, ab dem 1. Oktober 2019 erstattungsfähig sind. Kommt es bei der Ummeldung von MP zu Exzessen, so ist das SÚKL berechtigt, bis spätestens zum 1. November 2019 ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. In einem solchen Fall wird das jeweilige MP erst nach Abschluss des Verfahrens vom öffentlichen Krankenversicherungssystem gedeckt.
Im Hinblick auf die vorstehend genannten Termine und die knappe Frist für die Ummeldung bereits von der Kasse gedeckter MP empfehlen wir, die notwendigen Vorbereitungsarbeiten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zu betreiben, um für den problemlosen Übergang auf das neue System der Erstattung von MP gewappnet zu sein.
Quelle:
Ges. Nr. 48/1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und die Änderung und Ergänzung bestimmter einschlägiger Gesetze
Website des Nationalen Informationssystems für Medizinische Hilfsmittel, www.niszp.cz