Neue sektorspezifische Sondersteuer auf dem ungarischen Markt – die Werbungssteuer

Ungarn: Nachdem die den Medienmarkt belastende Steuer eingeführt wurde, gerieten Gesetzeslücken in den Mittelpunkt, mit deren Beseitigung nun der Gesetzgeber rasch begonnen hat, bevor das Gesetz in Kraft tritt.

Der ungarische Gesetzgeber hat das Gesetz über die Werbungssteuer angenommen. Dieses führt in Bezug auf die Veröffentlichung von Werbung eine spezifische Sondersteuer für den Mediensektor der ungarischen Wirtschaft ein.

  • Steuersubjekt

Die seitens der Betroffenen auf scharfe Kritik gestoßene Regelung würde den aus Werbetätigkeit stammenden Jahresnettoumsatzerlös der Mediendienstleister, Verlage, Außenwerbungsträger sowie die Veröffentlichung von Online-Werbungen besteuern. Obwohl der Gesetzgeber die Geltung des Gesetzes auf die im Ausland ansässigen Dienstleister ausdehnen wollte, hat die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage jedoch einen Fluchtweg für die nicht in Ungarn ansässigen Unternehmen offen gelassen. Mit der Neuregelung der Bemessungsgrundlage wurde die Regelung noch vor ihrem Inkrafttreten geändert.

  • Steuersatz

Das Gesetz sieht mehrere Steuersätze vor, so ist der Steuersatz 0% bis zu einem Nettoumsatzerlös von 500 Millionen Forint, dann erhöht er sich progressiv. Der höchste Steuersatz beträgt 40% des Teils der Bemessungsgrundlage, der 20 Milliarden Forint überschreitet. Damit der zu bezahlende Steuerbetrag auch nicht durch Spaltung der Steuersubjekte vermindert werden kann, muss der Steuersatz bei verbundenen Unternehmen aufgrund der addierten Bemessungsgrundlagen bestimmt werden. Der Gesetzgeber ermöglicht es für verlustbringende Unternehmen, die Bemessungsgrundlage zu vermindern, nach der neuesten Änderung jedoch nur dann, wenn das Ergebnis im Geschäftsjahr 2013 negativ war.

Bei sog. Selbstzweckwerbungen dienen in der Regel als Bemessungsgrundlage anstatt des Jahresnettoumsatzerlöses – mangels Erlöses – die durch die Veröffentlichung der Werbung unmittelbar entstandenen Kosten berechnet.

  • Zahlungspflicht des Bestellers der Werbung

Eine lückenfüllende Ergänzung – die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angenommen wurde – ist, dass der Besteller der Werbung auch zum Steuersubjekt werden kann, wenn der Werber nicht (z.B. auf der Rechnung) erklärt, seine Steuerzahlungspflicht erfüllt zu haben. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit zu erreichen, dass die Steuerzahlung auch nach Werbungen erfolgt, die auf ausländischen Search/Social Media Sites veröffentlicht werden. Die Regelung bestimmt als Steuerpflicht generierende Mindestgrenze einen Betrag von monatlich 2,5 Millionen Forint und entlastet damit die kleinen und mittleren Unternehmen. Die überwiegend Kleinanzeigen veröffentlichenden Privatpersonen sind von der Steuerzahlung befreit.

Eine wichtige Bestimmung ist, dass diejenigen, die keiner Steuerzahlungspflicht unterliegen, auch keine Steuererklärung abzugeben haben.

Die neue Regelung hat auch die Aufmerksamkeit der Europäischen Komission erweckt, die gerade die Vereinbarkeit des Gesetzes mit den EU Normen, insbesondere bezüglich seiner Wirkung auf die Pressefreiheit und den Wettbewerb, prüft.

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