Neue Regelungen für die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland

Deutschland: Fachkräfte auch ohne Hochschulabschluss können künftig einfacher beschäftigt werden.Anfang März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es regelt die Ausbildung und Beschäftigung von Ausländern neu und erleichtert die Zuwanderung von Fachkräften nach Deutschland.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes sind:

  • Einheitliche Definition für „Fachkräfte“: Als Fachkraft gelten ausländische Hochschulabsolventen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung (Fachkraft mit Berufsausbildung). Bei einer ausländischen Qualifikation ist in allen Fällen wichtig, dass diese in Deutschland anerkannt wird. Die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte hängt also in erster Linie von der Anerkennung der Berufsausbildung ab. Ergänzende Informationen hierzu findet man auf der Webseite Anerkennung in Deutschland.
  • Vorrangprüfung: Die bisher in den meisten Fällen erforderliche „Vorrangprüfung“ fällt zukünftig weitestgehend weg. Es muss also nicht mehr durch das Arbeitsamt geprüft werden, ob bereits ein anderer Arbeitnehmer in Deutschland für die konkrete Tätigkeit in Betracht kommt. Diese Prüfung hat in der Vergangenheit die Beschäftigung von Ausländern häufig mindestens erheblich verzögert, unter Umständen sogar unmöglich gemacht.
  • Mangelberufe: Die bisherige Begrenzung auf Mangelberufe (z.B. Gesundheitsbereich, IT, Elektro) wird abgeschafft.
  • Beschäftigung in verwandten Berufen: Fachkräfte dürfen nunmehr auch in allen verwandten Berufen beschäftigt werden, welche sie mit ihrer Qualifikation ausüben können. Es besteht keine Beschränkung auf den konkreten bisher ausgeübten Beruf. Es muss sich aber jedenfalls um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Reine Hilfstätigkeiten fallen nicht unter die Erleichterungen.
  • Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch nichtakademische Fachkräfte (mit Berufsausbildung) können zukünftig eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten.
  • Einreise zur Weiterqualifizierung und Anerkennung: Auch die Möglichkeiten für eine Einreise zum Zweck des Erhalts einer weiteren Qualifizierung oder zum Zweck der Anerkennung des ausländischen Ausbildung werden erweitert.
  • Beschleunigtes Verfahren: Damit die Neuerungen sowohl für Arbeitgeber also auch für Arbeitnehmer wirklich spürbare Erleichterungen bringt, wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt. In diesem Verfahren gelten kürzere Bearbeitungsfristen. Gegen Bezahlung einer höheren Bearbeitungsgebühr kann der Arbeitgeber dieses Verfahren beantragen.
  • Ausdehnung der Pflichten von Arbeitgeber bei Beschäftigung von Ausländern: Im Gegenzug zu den Erleichterungen beim Zustandekommen der Beschäftigung werden die Pflichten für Arbeitgeber während der Beschäftigung von Ausländern etwas erweitert.

Quelle: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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