Neue Berechnungsmethode für gerechtere Urlaubsgewährung

Ab dem 1.1.2021 gibt ein Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch neue Regeln für die Berechnung des Urlaubsanspruchs von Arbeitnehmern vor, der nicht länger auf Tagesbasis gewährt wird, sondern auf der Basis der tatsächlich abgearbeiteten Stunden.

Am gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen im Jahr ändert sich nichts. Gemäß Änderungsgesetz entspricht der Urlaub, der vom Arbeitnehmer im jeweiligen Jahr genommen werden kann, der Anzahl seiner Wochenarbeitsstunden, multipliziert mit dem jährlichen Urlaubsanspruch (Beispiel: bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und 4 Wochen gesetzlichem Jahresurlaub hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 160 Stunden Urlaub im Jahr; für einen Teilzeitbeschäftigten mit einer 50%-Stelle ist es die Hälfte). Für jede voll geleistete Wochenarbeitszeit entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf 1/52 ihres Jahresurlaubs.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales verspricht sich von der Novelle einen gerechteren Ausgleich für Berufe, in denen Arbeitnehmer ihr Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit/Teilzeit) im Jahresverlauf ändern, an unterschiedlichen Wochentagen unterschiedlich lange arbeiten, oder im Wechselschichtbetrieb („kurze Woche – lange Woche“) arbeiten.

Wer von Montag bis Freitag acht Stunden am Tag arbeitet, wird keine Änderung bemerken. Sein Urlaubsanspruch bleibt derselbe. Wenn also ein Arbeitnehmer mit einer Regelwochenarbeitszeit von 40 Stunden, die über Achtstunden-Schichten von Montag bis Freitag verteilt ist, Urlaub von Montag bis einschließlich Freitag nimmt, „verbraucht“ er damit 40 Stunden seines Urlaubskontos.

Die kleinste Urlaubseinheit, die genommen werden kann, ist ein zusammenhängender halber Arbeitstag.

Gemäß der Neuregelung dürfen Arbeitnehmer künftig nur denjenigen Teil ihres Urlaubs ins Folgejahr übertragen, der über den gesetzlichen Mindestanspruch von vier Wochen hinausgeht.

Die Neuregelung findet zum ersten Mal auf den Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2021 Anwendung.

Quelle
:Änderung des Arbeitsgesetzes

 

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