Muss bei Umwandlungen begrifflich zwischen Fristen und einfachen Zeiträumen unterschieden werden?

In der Tschechichen Republik, Umwandlungsprojekte müssen in der Urkundensammlung hinterlegt werden und diese Hinterlegung muss zusammen mit weiteren Informationen öffentlich angezeigt werden, und zwar einen Monat vor Genehmigung des jeweiligen Projekts. Was, wenn das Ende dieses Zeitraums auf ein Wochenende fällt?

Gemäß § 33 des tschechischen Gesetzes über Umwandlungen von Gesellschaften und Genossenschaften („Umwandlungsgesetz“) sind die an der Umwandlung Beteiligten verpflichtet, das Umwandlungsprojekt in der Urkundensammlung beim Handelsregister zu hinterlegen und diese Hinterlegung öffentlich anzuzeigen, zusammen mit einem Hinweis an die Gläubiger. Dies soll mindestens einen Monat vor dem Tag geschehen, an dem die Umwandlung genehmigt wird, d.h. erst muss ein Monat verstreichen und erst am darauffolgenden Tag kann die Umwandlung verabschiedet werden.

Für die Berechnung von Zeitabläufen hält das Bürgerliche Gesetzbuch besondere Regeln bereit (§ 605 – § 608). Das Ende von nach Monaten bemessenen Fristen bzw. Zeiträumen fällt auf den Tag, dessen numerische Datumsbezeichnung mit dem Tag übereinstimmt, an dem das maßgebliche Ereignis für die zeitliche Berechnung eintritt. Gibt es diesen Tag im betreffenden Monat nicht, so fällt der letzte Tag der Frist bzw. des Zeitraums auf den letzten Tag des Monats. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem nächstgelegenen darauffolgenden Werktag.

Dabei unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen den Begriffen Frist und Zeitraum. Frist – das ist ein Zeitabschnitt, innerhalb dessen ein bestimmtes Recht geltend gemacht werden kann. Demgegenüber ist der Zeitraum ein Zeitabschnitt, mit dessen Ablauf ein Recht bzw. eine Pflicht ohne Weiteres erlischt. Weil Fristen Zeit für die Geltendmachung von Rechten einräumen sollen (also für den Schutz von Rechten bestimmt sind), werden sie verlängert, falls deren Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Im Gegensatz dazu ändert sich bei einem „Zeitraum“ in einem solchen Falle nichts, denn dieser markiert lediglich, wann ein Recht oder eine Pflicht aufhören zu existieren, ohne dass die Geltendmachung irgendeines Rechts daran etwas ändern könnte.

Der Zeitabschnitt von einem Monat gemäß § 33 des Umwandlungsgesetzes wurde u.a. zu dem Zweck festgelegt, Dritten die Einsichtnahme in das Umwandlungsprojekt zu ermöglichen, und zwar insbesondere den Gläubigern und den Anteilseignern der an der Umwandlung beteiligten Personen. Nachdem sie das Projekt geprüft haben, können die Gesellschafter bzw. Aktionäre dann für die Genehmigung der Umwandlung stimmen (müssen dies aber nicht tun), und die Gläubiger können im Zusammenhang mit der Einsichtnahme ins Umwandlungsprojekt ihre in § 35 ff. des Umwandlungsgesetzes genannten Rechte ausüben.

Zwar entspricht der Zeitabschnitt von einem Monat u.E. weder der genauen Definition der Frist noch der des Zeitraums im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wir neigen aber der Auffassung zu, dass er unter dem Begriff des Zeitraums einzuordnen ist. Innerhalb des genannten Zeitabschnitts geht es nicht darum, ein Recht ausüben zu können, weshalb er auch nicht verlängert wird, falls sein Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass andere zu einer anderen Auffassung gelangen. Solange in der Frage keine höchstrichterliche Entscheidung fällt, dürfte es aus Gründen der Vorsicht angezeigt sein, die Umwandlung erst dann zu genehmigen, wenn der Zeitabschnitt von einem Monat einschließlich einer etwaigen Verlängerung um Wochenend- und Feiertage verstrichen ist.

Quelle:
Ges. Nr. 125/2008 Slg., über Umwandlungen von Gesellschaften und Genossenschaften, idgF;
Ges. Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, idgF

 

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.