Mitteilung der Finanzverwaltung zur Erklärung des Lohnsteuerzahlers

Laut einer Mitteilung der Finanzverwaltung werden Arbeitnehmer beginnend mit dem Bemessungszeitraum 2018 ihrem Arbeitgeber die sog. Erklärung des Lohnsteuerzahlers nicht mehr in „urkundlicher“ (Papier-)Form vorlegen müssen, sondern können dies dann auch in elektronischer Form tun.

Die Finanzverwaltung hat eine Information herausgegeben, die sich an Arbeitgeber sowie an Lohnsteuerzahler („Arbeitnehmer“) richtet, betreffend die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die sog. Erklärung des Lohnsteuerzahlers („Erklärung zur Steuer“) ab dem Bemessungszeitraum 2018 nicht nur in Papierform sondern auch in elektronischer Form vorlegen zu können, einschließlich der Bestätigung der Annahme von vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorgelegten pflichtigen Unterlagen seitens der Finanzverwaltung. Die Erklärung des Lohnsteuerzahlers (also des Arbeitnehmers) umfasst u.a. das Gesuch auf Geltendmachung von Freibeträgen (persönlicher Freibetrag, Ehegatten-Freibetrag, Freibetrag für Studierende, aber auch z.B. für die Unterbringung eines Kindes in einer Vorschuleinrichtung oder wg. der Einführung der elektronischen Umsatzerfassung), Steuervergünstigungen (für Kinder), Bescheinigungen zu behaupteten Angaben, sowie die Geltendmachung von steuersenkenden Beträgen (wie z.B. Zinsen auf Hypothekenkredite oder ähnliche Kredite, die Beitragszahlungen zur privaten Rentenzusatzversicherung und Lebensversicherung, Gewerkschaftsbeiträge, „Schenkungen“) usw., sowie ggf. das Gesuch um Erstellung der Lohnsteuerjahresabrechnung namens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, dass Arbeitgeber im Falle der Verwendung der elektronischen Form dafür sorgen müssen, dass der Arbeitnehmer zweifelsfrei identifiziert wird, z.B. vermittels elektronischer Unterschrift oder indem ein internes Informationssystem umgesetzt und angewandt wird. Ab dem Jahr 2018 hängt es jedenfalls völlig vom Ermessen des Arbeitgebers ab, ob er neben der Papierform auch die elektronische Form (bzw. eine Kombination beider) ermöglichen will. Empfohlen wird, die Umsetzung der Bedingungen für die Abgabe solcher Erklärungen vermittels eines elektronischen Formulars in einer internen Richtlinie festzuhalten, d.h. die Bedingungen, unter denen die Erklärung in dieser Form abgegeben werden kann, und unter denen sichergestellt ist, dass die gemachten Angaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften vollständig und korrekt sind; gleichzeitig muss den Vorschriften für die Speicherung pflichtiger Angaben über den betreffenden Archivierungszeitraum Genüge getan werden.

Ebenfalls bereits veröffentlicht ist die Erklärung des Lohnsteuerzahlers in .xml-Struktur für die Bedürfnisse der Lohnbuchhaltung sowie die Anwendung im Rahmen der arbeitgeberseitigen Firmensoftware; darüber hinaus wurde ein Formularantrag vorbereitet, der der Jahresabrechnung der unterjährig geleisteten Lohnsteuervorauszahlungen dient, sowie der Geltendmachung der Freibeträge von der Bemessungsgrundlage, der Steuervorteile und weiterer Steuernachlässe (soweit nicht bereits in der Steuererklärung ausgewiesen). Das Formular „Erklärung des Lohnsteuerzahlers“ wird bereits im Dezember 2017 zur Verfügung stehen, der genannte Antrag hingegen erst im Laufe des Jahres 2018, denn dieser kann ja erst gestellt werden, wenn steuerliche und andere Pflichten erfüllt wurden, d.h. wenn die Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer und die Sozialabgaben geleistet wurden, die jeweiligen Bedingungen für die Steuervergünstigungen bzw. Freibeträge erfüllt sind usw., und zwar für den abgelaufenen Bemessungszeitraum, d.h. frühestens im Jahre 2019. Ebenfalls in elektronischer Form lässt sich nunmehr auch die Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienst, die Beitragszahlungen und die geltend gemachten Steuernachlässe und Vorteile ausstellen, die der Arbeitnehmer braucht, wenn er seine Einkommensteuererklärung in Eigenregie vorbereitet.

Quelle:
Ges. Nr. 170/2017 Slg., über die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Ges. Nr. 586/1992 Slg. idgF)
http://www.financnisprava.cz/cs/danove-tiskopisy/upozorneni-mf-k-tiskopisum/Sdeleni-tiskopis-Prohlaseni-poplatnika-DPFO-ze-zav-2018-8812 

 

 

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