Misselling – neue Regelungen

Polen: Neue verbraucherschutzrechtliche Regelungen für den Bereich der Finanzprodukte

Am 17. April 2016 treten neue Regelungen im Bereich des Verbraucherschutzes in Kraft. Die neuen Vorschriften verbieten eine Praxis, die als Misselling bezeichnet wird – da diese Praxis Verbraucherinteressen verletzt. Als Misselling wird verstanden: Das Anbieten von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher, welche seinen Bedürfnissen nicht entsprechen (z.B. der Verkauf von Anlageprodukten an ältere Menschen, welche aufgrund des Alters für diese unrentabel bleiben).

Darüber hinaus verbieten die neuen Regelungen ein Anbieten dieser Produkte in einer für diese untypischen Art und Weise– z.B. der telefonische Verkauf komplizierter Finanzprodukte.

Ein Unternehmer, der solche Leistungen anbietet, muss daher verfügbare Informationen über potenzielle Kunden berücksichtigen, sowie die Art der Angebotsunterbreitung ggf. anpassen.

Auf dem polnischen Markt betrifft das Misselling zumeist den Verkauf von Finanzprodukten und Versicherungen – in Form von Lebens- oder – Erlebensfallversicherung.

Der Zweck der Regelung ist es, zu vermeiden, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht mehr in der Lage ist, die komplizierten Finanz- oder Versicherungsprodukte angemessen einschätzen zu können.

Überdies ermöglichen die neue Vorschriften dem Direktor des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz eine Möglichkeit die einstweilige Entscheidungen zu erlassen. Eine solche Entscheidung verpflichtet den Unternehmer die beanstandeten Handlungen zu beenden, selbst wenn ein diesbezügliches Verbraucherschutzverfahren noch nicht abschließend entschieden wurde. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung, wird diese nicht automatisch suspendiert.

Um eine bessere Überwachung der Befolgung der neuen Regelungen zu ermöglichen, werden zusätzlich sog. „verdeckte Einkäufer“– Mitarbeiter des Verbrauchersamts – berechtigt, den Erwerb der genannten Produkte oder Leistungen zu initiieren und diesen Vorgang mittels Video- oder Tondokumenten zu dokumentieren.

Als Konsequenz der obigen Änderungen, müssen Unternehmen möglicherweise ihre Verkaufs- und Distributionspolitik anpassen oder sogar die besonders risikoreichen Produkte vom Markt nehmen. Zudem sollten inhaltlich komplizierte Produkte nur sorgfältig ausgesuchten Verbrauchern angeboten werden.

 

Quelle: Gesetz vom 5. August 2015 über die Änderung des Gesetzes über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (GBI 2015, Pos. 1634)

 

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