Mindestlohn – Zweifel an Anwendbarkeit auf ausländische Unternehmen; Haftung des Auftraggebers

Gericht äußert Zweifel am Umfang der Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Unternehmen. Deutsche Post als Auftraggeber auf Zahlung des Mindestlohns verklagt.

 

Die Anzahl von Gerichtsverfahren, welche sich mit dem Gesetz über den allgemeinen Mindestlohn (MiLoG) auseinandersetzen nimmt zu.

In einem bislang noch wenig beachteten Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat das Gericht Zweifel an der der Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Unternehmen geäußert. Es bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2015. Der BGH hatte damals bereits festgestellt, dass unklar ist, wer unter den Begriff der „im Inland beschäftigten Arbeitnehmer“ nach § 20 MiLoG fällt. Der Begriff kann entweder (1) jede auch nur kurzfristige Tätigkeit umfassen oder (2) an eine besondere Definition der „Beschäftigung“ aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen. Es könnte (3) sogar möglich sein, dass nur solche Arbeitnehmer erfasst werden, die in Deutschland Sozialversicherung bezahlen. Je nachdem, welche Definition man nimmt, ist der Umfang des Anwendungsbereichs sehr unterschiedlich.

Das Finanzgericht hat nun in dem Verfahren wegen einer Klage eines polnischen Transportunternehmens gegen eine Prüfung durch den deutschen Zoll angekündigt, sich ausführlich mit dieser Frage zu beschäftigen und aus diesem Grund dem Zoll die Durchführung der Prüfung vorläufig untersagt.

In einem anderen Verfahren hat ein tschechischer Lkw-Fahrer die Deutsche Post AG auf Zahlung des Mindestlohns für seine Tätigkeit in Deutschland verklagt, da sein tschechischer Arbeitgeber ihm nicht den vollen Mindestlohn bezahlt habe. Grundlage für die Klage war die Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG. Danach haften auch Auftraggeber für den Mindestlohn. Das Verfahren wurde ohne Urteil beendet, die Deutsche Post angeblich die Forderung bezahlt hat und sich Klage dadurch erledigt hat.

Das Verfahren zeigt, wie genau Auftraggeber auf die Auswahl ihres Transporteurs achten sollten, da sie stets das Risiko tragen, selbst Lohndifferenzen nachzahlen zu müssen. Zudem drohen auch Auftraggebern unter Umständen hohe Bußgelder.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, AZ: 1 V 1175/17 Arbeitsgericht Bonn, AZ: 3 Ca 1495/17

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