Mindestlohn in der Fleischwirtschaft

Deutschland: Ein Ende des Lohndumpings in deutschen Schlachthöfen für in- und ausländische Arbeitnehmer ist absehbar

Seit Jahren wird in der deutschen Fleischwirtschaft den Arbeitnehmern so wenig wie möglich gezahlt. Damit soll nun Schluss sein – wenn es nach dem Bundeskabinett geht.

Bereits im Januar wurde der erste Tarifvertrag für die Fleischbranche geschlossen, der einen Mindestlohn von 7,75 EUR pro Stunde vorsah und bis Dezember 2016 stufenweise auf 8,75 EUR angehoben werden sollte.
Nun soll dieser Mindestlohn für alle Unternehmen gelten. Dazu wird die Fleischbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen.
Ursprüngliches Ziel des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes war die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt wurden. Daneben bietet das Gesetz heute aber auch eine rechtliche Möglichkeit, über die Gruppe der aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer hinaus auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen aus bundesweiten Tarifverträgen zur allgemeinen Geltung zu bringen. Die zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich u. a. auf Lohn (Mindestlohn) und Urlaubsanspruch.

Somit gilt über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz der tariflich vereinbarte Mindestlohn sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitnehmer.

Die Novellierung des Gesetzes soll bis Juli 2014 abgeschlossen sein. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Danach wird das Arbeitsministerium beginnen, den im Januar abgeschlossenen Mindestlohntarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. Ab Herbst 2014 soll der Mindestlohn von 7,75 EUR für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der Fleischbranche gelten.

Quelle: Arbeitnehmerentsendegesetz
Autor: Jan Pav
+49 911 569610

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