Mindestlohn – Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Deutschland: Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld können unter bestimmten Umständen auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Deutsche Gerichte sind nach und nach damit beschäftigt, offene Fragen in Bezug auf den seit 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR zu klären.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr geklärt, unter welchen Umständen Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden können.

Dies ist dann – und nur dann – der Fall, wenn die Sonderzahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung bezahlt wird und dem Arbeitnehmer zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt wird.

Bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind diese Regelungen in der Regel erfüllt, wenn die Zahlungen – monatlich anteilig bezahlt werden und – keinem anderen Zweck (z.B. Ausgleich erhöhter Urlaubsaufwendungen oder Honorierung der Betriebstreue) dienen.

Bei vertraglichen Regelungen ist daher auf die genaue Formulierung zu achten, um eine Anrechnung zu gewährleisten.

Quelle: BAG Urteil vom 25.05.2016, Az: 5 AZR 135/16

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