Ungarn: Marktfreundliche Veränderung der Regelungen des Handels mit Agrarerzeugnissen.
Die Regeln des Handels mit Agrarerzeugnissen wurden im März laufenden Jahres zugunsten der Händler verändert. Durch die neuen Vorschriften erfolgt die Risikoverteilung zwischen Händler und Erzeuger ausgeglichener. Auch werden neue Vertragstypen eingeführt.
Verminderte Risiken
Gemäß den neuen Regeln kann von den Händlern und Erzeugern vereinbart werden, dass der Erzeuger die wegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophe) ausgefallenen Naturerzeugnisse zu ersetzen oder Sicherheit zu leisten hat.
Vergleichbare Vereinbarungen waren in den letzten zwei Jahren verboten. So trugen die Händler das Risiko einer schlechten Ernte wegen höherer Gewalt. Die Händler waren wegen den unausgeglichen verteilten Risiken überwiegend am Kauf von bereits geernteten Naturerzeugnissen interessiert. Diese Praxis hat auch den Weiterverkauf der Ernte erschwert.
Es wird erwartet, dass die neuen Regeln den vor der Ernte erfolgenden Vertragsschluss fördern und die Termingeschäfte im Getreidehandel beleben.
Neue Vertragstypen
Ab März laufenden Jahres können die Händler und Erzeuger für den vor der Ernte abzuschließenden Kauf von Naturerzeugnissen aus nachfolgenden beiden Verträgen wählen:
• Kaufvertrag für die Lieferung von selbsterzeugten Naturerzeugnissen
• Kaufvertrag für die Lieferung von Naturerzeugnissen, die unter Mitwirkung des Käufers erzeugt wurden.
Die Vorschriften der neuen Vertragstypen sind grundsätzlich dem früher obligatorischen landwirtschaftlichen Kaufvertrag ähnlich. So ist es bei selbsterzeugten Naturerzeugnissen weiterhin möglich:
• 10% weniger als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern und
• der Erzeuger ist auch zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt.
Gleichzeitig wurde der landwirtschaftliche Kaufvertrag als eigener Vertragstyp abgeschafft.
Gesetz Nr. CLXVIII vom 2011
Gesetz Nr. CXXVIII vom 2012
Gesetz Nr. V vom 2013