Machen Sie sich mit dem Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz vertraut

Czech Republic: Am 13.1.2017 hat das Abgeordnetenhaus einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der u.a. das Einkommensteuergesetz ändert

Am 13.1.2017 hat das Abgeordnetenhaus einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der u.a. das Einkommensteuergesetz ändert und das jetzt im Senat aufliegt. Das vorgesehene Datum des Inkrafttretens ist der 1.4.2017, wobei aber einige der Änderungen faktisch rückwirkend zum 1.1.2017 zum Tragen kommen, während andere für die Bemessungszeiträume gelten werden, die mit dem 1.4.2017 oder später beginnen (so dass der Effekt für Steuerzahler, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, zum ersten Mal für das Geschäftsjahr 2018 eintritt); wiederum andere Änderungen erlangen erst ab dem 1.1.2018 Wirkung. Wir fanden es wichtig, Sie insbesondere über die folgenden Änderungen zu informieren:

Einkommensteuer

Die Steuerbefreiung für Einkünfte aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen wird sich nicht auf Einkommen erstrecken, das mit der entgeltlichen Übertragung eines Anteils erwirtschaftet wurde und das der Erhöhung des Anschaffungspreises für den Anteil im Wege einer eigenkapitalwirksamen Sachleistung entspricht (sprich, bei Einbringung einer Immobilie als Sacheinlage), welche innerhalb von 5 Jahren vor der Veräußerung erbracht wurde. Diese Änderung sollte bereits auf den Bemessungszeitraum 2017 anwendbar sein; der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Frage, ob die Haltefristbedingung erfüllt wurde, ist der Moment der entgeltlichen Übertragung. Ab 2018 gilt, dass der Zeitraum, während dessen der fragliche Anteil im Eigentum eines Erblassers war (von dem der verkaufte Geschäftsanteil auf dem Erbwege erworben wurde), auf die 5-Jahres-Haltefrist angerechnet wird, solange der Erblasser Verwandter ersten Grades oder Ehepartner des Steuerzahlers war.

Außerdem ist eine Beschränkung des Höchstbetrags in Vorbereitung, der von Steuerzahlern als Pauschalausgaben in Form eines Prozentsatzes von den Einkünften geltend gemacht werden kann. Konkret darf diese Pauschale nur noch auf eine Million Kronen angewandt werden; auf der anderen Seite wird dem Steuerzahler erneut die Möglichkeit eines persönlichen Freibetrags und eines Ehegattenfreibetrags eingeräumt. Lediglich für den Bemessungszeitraum 2017 steht es dabei Steuerzahlern offen, entweder nach dem alten Muster eine Pauschale von bis zu 2 Millionen Kronen in Anwendung zu bringen (in welchem Fall sie dann aber keinen Zugriff auf persönlichen Freibetrag und Ehegattenfreibetrag haben), oder gleich zur neuen Regelung zu wechseln (1 Mio. Kronen Deckelung der Pauschalaufwendungen, dafür aber persönlicher sowie Ehegatten-Freibetrag).

Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gilt: wertsteigernde technische Verbesserungen einer Immobilie, die vom wirtschaftlichen Nutznießer (nämlich dem Untermieter) erbracht wurden, dürfen abgeschrieben werden (diese Möglichkeit zu steuerlichen Abschreibungen stand bisher nur dem Mieter offen).

Körperschaftsteuer

Ab dem 1.1.2018 können Körperschaften eine verbindliche Beurteilung beantragen, was die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkünfte anbelangt, die von einem Steuerausländer vermittels ständiger Betriebsstätte erwirtschaftet werden.

Außerdem sollen die Erträge aus Gewinnanteilen, wie sie von Treuhandfonds und Familienstiftungen ausbezahlt werden, neuerdings steuerbefreit sein; vormals konnte für Gewinnausschüttungen keine Steuerbefreiung geltend gemacht werden. Hintergrund ist hier die neue breitere Definition der Muttergesellschaft, die nun auch Treuhandfonds und Familienstiftungen umfasst. Damit wird vermieden, dass (nach Ausgliederung eines Geschäftsanteils in einen „Trust Fund“ oder eine Stiftung für Familienvermögen) das Einkommen aus Dividenden bzw. Gewinnbeteiligungen gleich zweimal besteuert wird: bei Ausschüttung seitens der Gesellschaft an den Treuhandfonds und bei Auszahlung der Gewinnbeteiligung durch den Treuhandfonds an den Begünstigten.

Schließlich wäre noch eine Änderung zu nennen, die die Frage der Rückerstattung von auf Gewinnbeteiligungen geleistete Vorauszahlungen betrifft – die Pflicht zu einer solchen Rückzahlung liegt neuerdings beim Anteilserwerber (und nicht beim früheren Gesellschafter, dem eine Vorauszahlung auf seine Dividende geleistet wurde).

Quelle: Webseite des Fiskus; Begründung der Gesetzesvorlage

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.