M&A: Info-Pflichten bei Betriebsübergang

Deutschland: Bei Erwerb einer Gesellschaft in Deutschland wurden die Mindest-Infopflichten gegenüber den Arbeitnehmern präzisiert.

Bei einem Unternehmenskauf in Deutschland– unabhängig davon, ob per Share-Deal oder Asset-Deal – sind die Arbeitnehmer über folgende Umstände zu unterrichten:
– Zeitpunkt des Übergangs;
– Grund für den Übergang;
– Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
– geplante Maßnahmen mit Auswirkungen für die Arbeitnehmer. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht haben. Damit der Arbeitnehmer beurteilen kann, ob er auch nach dem Betriebsübergang weiterhin bei der entsprechenden Firma arbeiten will, muss er über die oben genannten Umstände informiert warden.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Info-Pflichten jetzt um einen wichtigen Punkt erweitert: Bei dem zu entscheidenden Fall war mit dem Betriebsübergang geplant, dass ein Geschäftszweig aufgegeben wird und dadurch einem Teil der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden sollte. Über diesen Plan wurden die Arbeitnehmer auch informiert. Es fehlte jedoch der Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall die betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erstellung eines Sozialplanes hatten, weil es sich bei dem übernehmenden Unternehmen um eine Neugründung handelt.

Diese Entscheidung ist für ausländische Investoren in Deutschland von großer Bedeutung: Wenn ein Erwerb eines deutschen Unternehmens stattfinden soll und das Investitionsvehikel jünger als vier Jahre ist, dann besteht bei geplanten Umstrukturierungen, aus denen sich betriebsbedingte Kündigungen ergeben, keine Pflicht zur Erstellung und Durchführung eines Sozialplanes, wenn die Arbeitnehmer vor Abschluss des Übertragungsvertrages hierüber umfassend und richtig informiert wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer vom veräußernden oder vom erwerbenden Unternehmen informiert warden.

Quelle: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, 8 AZR 824/12

Autor: Martin Neupert

Tel.: +49 911 56961-0

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