Lockerung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)– vorerst nur ein bisschen

Deutschland: Bereits ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des MiLoG kommt es zu ersten Auflockerungen bei der Dokumentationspflicht für Arbeitgeber.

Bisher lag die Grenze der Dokumentationspflicht bei einem monatlichen Gehalt von 2.958,00 EUR. Erst wenn diese Schwelle überschritten war, unterlagen die Arbeitgeber nicht mehr den strengen Anforderungen über die Dokumentation der Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Diese Grenze soll nunmehr verringert werden. Bei festen Arbeitsplätzen, die mit mehr als 2.000,00 EUR monatlich vergütet werden, soll für die Arbeitgeber nicht mehr die Pflicht bestehen, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Auch für Familienangehörige, die in einem Betrieb mitarbeiten, sollen von den strengen Anforderungen ausgenommen werden. Wie weit die Lockerung im Einzelfall gehen soll, insbesondere welche Wirtschaftszweige betroffen sein sollen, hat die Bundesregierung bisher noch nicht konkretisiert.

Im Übrigen stellte die Bundesarbeitsministerin jedoch klar, dass „das Mindestlohngesetz nicht angefasst wird“.

Dies könnte sich jedoch alsbald ändern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichen Beschluss klargestellt, dass die gegen das MiLoG eingereichten Verfassungsbeschwerden aus formalen Gründen abzuweisen waren. Es müssten nämlich zunächst die Fachgerichte angerufen werden.

Das Gericht führte aber auch aus, dass eine Entscheidung durch die Fachgerichte notwendig und geboten sei. So sei nach Auffassung des Kammer „insbesondere klärungsbedürftig, ob […] ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Inlandstätigkeit darstellt […] und ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich ist […].“

Vor diesem Hintergrund kann mit großer Spannung erwartete werden, wann es zu einem ersten Verfahren vor den Fachgerichten kommen wird.

Quelle: Mindetlohngesetz

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