LKW- gegen Anhängerversicherung

Litauen: Der Europäische Gerichtshof entwickelt eine Leitlinie zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zwischen LkW- und Anhängerversicherern.

bnt vertrat eine der führenden deutschen Versicherungsgesellschaft in einem Rechtsstreit gegen eine litauische Versicherungsgesellschaft. Auf Antrag von bnt legte das Bezirksgericht der Stadt Vilnius folgenden Streitpunkt dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor: Welches Recht sei anzuwenden in einem Schadensfall, bei dem die Zugmaschine und der Anhänger bei verschiedenen Gesellschaften versichert waren.

Ausgangspunkt war ein LKW-Unfall in Deutschland, bei dem ein Schaden entstanden war. Während die Zugmaschine bei der Versicherungsgesellschaft „A“ versichert gewesen war, bestand bei dem Anhänger Versicherungsschutz bei der Versicherungsgesellschaft „B“ (wie dies in der Praxis tatsächlich häufig vorkommt). „A“ zahlte vollen Schadensersatz und verlangte von „B“ die Hälfte des entstandenen Schadens. „B“ wies diese Forderung zurück. Aufgrund der internationalen Verpflechtungen des Falles war umstritten, welches Recht in diesem Fall anzuwenden sei. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass sich das anwendbare Recht im Falle eines Regressesverhältnisses zwischen den Versicherungsgesellschaften nach dem Recht des Versicherungsvertrags richtet, aus dem sich zunächst die Verpflichtung ergeben hat den entstanden Schaden zu ersetzen.

Soweit die Versicherungsgesellschaft „A“ zuerst Schadensersatz geleistet hat, bestimmt das anwendbare Recht ihres Versicherungsvertrages auch das anwendbare Recht in dem Regressverhältnis zwischen „A“ und „B“.

Die Moral der Geschichte ist:
1. Versicherungsgesellschaften sollten besonders aufmerksam sein, welchem Recht der Versicherungsvertrag einer Zugmaschine (oder eines Anhänger) unterliegt und
2. wer zuerst den Schadensersatz zahlt.

Quelle: EuGH – Urteil vom 21 Januar 2016. Fall Nr. C 359/14

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.