Liegt die Schönheit wirklich im Einfachen?

Slowakei: Zum 1.1.2017 wird in der Slowakei die sog. einfache Aktiengesellschaft eingeführt.

Es scheint, dass der andauernde Appell Veränderungen im Gesellschaftsrecht vorzunehmen langsam Früchte trägt. Eine neue Form der Handelsgesellschaft soll komplexe Lösungen für das Risikoinvestment bringen, insbesondere für die beliebten Startup-Unternehmen.

Die einfache Aktiengesellschaft („j.s.a.“) ist eine Kapitalgesellschaft, die Elemente einer GmbH und einer AG verbindet. Die einfache AG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen, wobei die Aktionäre nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Die einfache AG kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Sie kann nicht durch Aufforderung zur Zeichnung von Aktien gegründet werden und vor der Entstehung der Gesellschaft muss das gesamte Grundkapital gezeichnet und sämtliche Einlagen eingezahlt werden. Dies sollte allerdings kein Problem sein, da das Mindestkapital 1 Euro ist. Die Gründungsurkunde bzw. der Gründungsvertrag muss in Form einer notariellen Niederschrift erstellt werden und als Anlage die Satzung enthalten. Darin können die Aktionäre u. A. die Übertragbarkeit der Aktien einschränken oder ausschließen.

Die Aktien können lediglich als verbucht (nicht verbrieft) und als Namensaktien (nicht Inhaberaktien) emittiert werden. Die Aktien werden beim Zentralverwahrer geführt, der auch für das Register der Aktionäre zuständig sein wird.

Gesellschaftsorgane sind die Hauptversammlung als das oberste Organ, das sich aus allen Aktionären zusammensetzt, sowie dem Vorstand als das Vertretungsorgan, das die Tätigkeit der Gesellschaft leitet und im Namen der Gesellschaft handelt. Die Bestellung eines Aufsichtsrats ist fakultativ. Die Aktionäre können zudem außerhalb der Hauptversammlung Beschlüsse fassen (per rollam). Der Vorschlag hierfür wird den Aktionären durch den Vorstand zugestellt, allerdings bedeutet das Schweigen eines Aktionärs nicht, dass er mit dem Vorschlag einverstanden ist.

Interessant ist auch, dass die Aktionäre außer den traditionellen Gründen für die Auflösung der Gesellschaft im Gründungsdokument noch weitere Auflösungsgründe festlegen können.

Außer der Verschmelzung von zwei einfachen AGs, ist ebenfalls die Verschmelzung von einer einfachen AG mit einer normalen AG, die dann zu ihrem Rechtsnachfolger wird, möglich. Das Handelsgesetzbuch erlaubt ausschließlich die Umwandlung der einfachen AG in eine AG.

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